Mieter muss Installation von Rauchwarnmelder dulden

Man sollte meinen, dass es sowohl im Vermieter-, als auch im Mieterinteresse ist, Rauchwarnmelder zu installieren, nicht nur weil die jeweilige Landesbauordnung dies so vorsieht, sondern weil möglicherweise das Leben des Mieters davon abhängt.
Umso unverständlicher ist es, dass sich sogar die Verfassungsgerichtsbarkeit mit Mietern beschäftigen muss, die die Installation von Rauchwarnmeldern in der gemieteten Wohnung ablehnen.

Im entschiedenen Fall verlangte der Vermieter von seinem Mieter die Duldung des Einbaus fernwartbarer Rauchwarnmelder.

Dieser lehnte es ab, eine solche Installation hinzunehmen, weil er meinte, über die Rauchwarnmelder könnten Bewegungsprofile und Gesprächsaufzeichnungen erstellt werden, weshalb er sich in seinen Grundrechten verletzt sah.

Konkretisieren konnte er seine Befürchtungen naturgemäß nicht.

Die Instanzgerichte bestätigten jeweils die Duldungspflicht und gaben dem Vermieter Recht.

Die hierauf erhobene Verfassungsbeschwerde des Mieters zum Bundesverfassungsgericht wurde dort mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.

Immer wieder stehen Vermieter vor dem Problem, dass Mieter Warn- und Messeinrichtungen, die aus der Ferne gewartet oder abgelesen werden, nicht akzeptieren.

Vernünftige Gründe werden selten vorgebracht.

Die Entscheidung setzt damit ein klares Zeichen.

RA Raber, 11.04.2016

(BVerfG Beschluss vom 08.12.2015 – 1 BvR 2921/15)

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