Mess- und Eichgesetz in Kraft getreten

Zum 01.01.2015 ist das bereits am 25.07.2013 verkündete Mess- und Eichgesetz in Kraft getreten.

Das Gesetz betrifft die Verwendung von Zählern zum Erfassen des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser in geschäftlichen oder amtlichen Bereichen und hält auch für die Wohnungswirtschaft einige Neuerungen bereit.

Nach dem Gesetz obliegt dem Vermieter eine Anzeigepflicht für oben genannte Verbrauchserfassungsgeräte, soweit diese nach dem 01.01.2015 neu installiert oder erneuert wurden.

Gemäß § 32 MessEG muss die zuständige Behörde, in der Regel das Eichamt mindestens innerhalb von sechs Wochen nach der Inbetriebnahme des Messgerätes darüber informiert werden, dass der Vermieter neue oder erneuerte Messgeräte verwendet.

Der Gesetzgeber möchte erreichen, dass die Regelungen über das Inverkehrbringen von Messgeräten vereinheitlicht werden.

Bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000,00 €.

Die Anzeigepflicht kann auch auf elektronischem Weg oder per Telefax erfüllt werden.

Bedient sich der Vermieter eines Messdienstleisters, so kann dieser die Meldepflicht mit einer entsprechenden vertraglichen Regelung übernehmen.

Die Anzeige beim zuständigen Messamt muss die folgenden Angaben beinhalten:

1. Messgeräteart
2. Anschrift des Verwenders
3. ausführliche Angaben zum Gerät (Hersteller, Typenbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung des Gerätes)

Über die zentrale Eingabemaske auf www.eichamt.de kann die Anzeige vorgenommen werden.

Haus- und Immobilienverwalter sowie WEG-Verwalter trifft die Pflicht, die Eigentümer und die Gemeinschaft über die Änderungen des Mess- und Eichgesetzes zu informieren.

Im Hinblick auf das drohende Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000,00 € ist hier ein erhebliches Haftungsrisiko gegeben.

Bei weiterführenden Fragen zu dieser Thematik oder anderen miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Fragestellungen stehe ich jederzeit gern zu Ihrer Verfügung.

RA Krah, 28.01.2015

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