Das Landgericht Gießen hat mit Urteil vom 11.09.2015 (Aktenzeichen 8 O 7/15) entschieden, dass den Makler gem. § 16 a Abs. 1 EnEV keine Pflicht trifft, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige die Pflichtangaben der EnEV enthält.
Die in § 16 a EnEV aufgezählten Gruppen (Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber) sind abschließend, so das Landgericht Gießen.
In dem vom Landgericht Gießen zu entscheidenden Fall hatte der Deutsche Umwelthilfe e. V. den Makler abgemahnt, da dieser wegen angeblich unvollständiger Angaben in einer Immobilienanzeige gegen die Vorgaben des § 16 a EnEV verstoßen habe.
Der Verein verlangte unter Berufung auf einen Wettbewerbsverstoß des Maklers gem. § 4 Nr. 11 EnEV i.V.m. § 16 a EnEV, §§ 5 a, 8 Abs. 2 UWG die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Erstattung der Abmahngebühren.
Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass der beauftragte Makler kein Adressat des § 16 a EnEV sei und damit nicht sicherzustellen habe, dass eine Immobilienanzeige die Pflichtangaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 EnEV enthält.
§ 16 EnEV richtet sich nach dem Wortlaut nur an Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber.
Eine entsprechende Verpflichtung lasse sich dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm nicht entnehmen.
Hierfür spricht auch der Wortlaut von Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU, da die Richtlinie die Benennung der Adressaten dem nationalen Gesetzgeber überließ.
Zu beachten ist jedoch, dass den Auftraggeber die Pflichten gem. § 16 a EnEV treffen und dieser wirksam abgemahnt werden kann.
Hat der Makler es unterlassen, die Pflichtangaben im Rahmen der Immobilienanzeige anzugeben, so kann der Auftraggeber den entstandenen Schaden gegenüber dem Makler geltend machen.
Demnach verbleibt es im Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Makler bei einer Pflicht des Maklers zur Beachtung des § 16 a EnEV im Rahmen von Immobilienanzeigen.
Abgemahnt werden kann jedoch lediglich der Auftraggeber.
Falls weitere Fragen zu dieser Thematik bestehen, berate ich Sie gern.
RA Krah, 06.10.2015