Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 19.07.2017 seine sogenannte Auflockerungsrechtsprechung zu den Formalien einer Betriebskostenabrechnung fortgesetzt.
Danach sind keine zu hohen Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung zu stellen.
Entscheidend ist alleine, ob die Angaben in der Betriebskostenabrechnung es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.
Dementsprechend muss die Betriebskostenabrechnung folgende Mindestanforderungen enthalten:
1. die Zusammenstellung der Gesamtkosten
2. die Angabe des Verteilerschlüssels
3. die Berechnung des Anteils des Mieters
4. der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.
Die Rechtsprechung ist erfreulich, beschränkt sie doch die Auseinandersetzung der Betriebskosten auf die Belegeinsicht einerseits und den materiellen Streit über die Richtigkeit andererseits
RA Raber, 02.11.2017
BGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 3/17