Dies ist ständige Rechtsprechung des BGH.
Der BGH hat sich nunmehr auch mit dem Verhältnis der Haftung des von ihm beauftragten Architekten einerseits und des Fachplaners, vorliegend eines Tragwerkplaners beschäftigt.
Dem Architekten war aus einer Baugrundbegutachtung bekannt, dass der Lastfall „drückendes Wasser“ vorlag.
Gleichwohl unterließ der Architekt einen entsprechenden Hinweis gegenüber dem Tragwerksplaner, der eine Tragwerksplanung erstellte, die den tatsächlichen Baugrundverhältnissen nicht entsprach.
Es bestand daher kein Zweifel, dass die Planung des Statikers mangelhaft war.
Es hilft dem Tragwerkplaner auch nicht, dass er eine Prüfung des Baugrundes nicht vorgenommen hat.
Ist nichts anderes vereinbart, muss der Statiker ggf. die für die ordnungsgemäße Erfüllung seines Auftrags notwendigen Kenntnisse sich selbst verschaffen.
Dies gilt gerade für die Baugrundverhältnisse, da ohne deren Kenntnis eine mangelfreie Erledigung des Auftrags des Statikers in der Regel nicht denkbar ist.
Allerdings muss sich der Bauherr ein Mitverschulden seines Architekten zurechnen lassen, der trotz Kenntnis den Statiker nicht informierte.
Die Haftung des Statikers gegenüber dem Bauherrn reduziert sich dementsprechend um den Mitverschuldensanteil, der auf den Architekten als Erfüllungsgehilfen des Bauherrn bei der Beschaffung einer mangelfreien Planung entfällt.
(BGH Urteil vom 15.05.2013-VII ZR 257/11)
RA Raber, 22.07.2013