Zahlungsplan muss Sicherheitsleistung ausweisen

Bauträger- und GU-Bauverträge enthalten Ratenzahlungspläne.
Gem. § 632 a Abs. 3 BGB steht dem Bauwilligen ein Anspruch auf Sicherheit in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu.

Nur wenigen Bauwilligen ist diese gesetzliche Regelung bekannt.

In den Bauträger- und GU-Bauverträgen wird teilweise auf § 632 a BGB hingewiesen, teilweise jedoch nicht. Dort wo nicht darauf hingewiesen wird, ist die Gefahr groß, dass unwissende Bauwillige von ihrem gesetzlichen Recht auf Sicherheit nicht Gebrauch machen.

Teuer wird dies dann, wenn der Sicherheitsfall eintritt, beispielsweise im Falle der Insolvenz des Bauträgers oder des GU.

Der BGH hat nunmehr über die Wirksamkeit eines Bauträgervertrages entschieden, wonach der Bauwillige nach Fertigstellung des ersten Entwurfs 7 % des vereinbarten Pauschalpreises zu zahlen hatte, ohne dass ein Hinweis auf den Sicherheitseinbehalt gem. § 632 a BGB erfolgte.

Unabhängig von anderen Wirksamkeitsbedenken die der BGH insoweit hatte, stellte der für Bausachen zuständige 7. Senat fest, dass die Klausel unwirksam ist.

Die Klausel ist so formuliert, dass sie den Verbraucher von der Geltendmachung seiner Rechte auf Sicherheitsleistung gem. § 632 a Abs. 3 BGB abhalten kann.

Da es sich sowohl bei Bauträger-, als auch bei GU-Bauverträgen regelmäßig nicht um individual vereinbarte Verträge handelt, sondern um Formularverträge des Bauträgers oder des Generalunternehmers als Verwender, kann auch eine geltungserhaltende Reduktion auf das gesetzlich zulässige Maß nicht in Betracht kommen.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Unwirksamkeit der Klausel über die Fälligkeit der ersten Rate hinaus den gesamten Zahlungsplan erfasst.

Die Entscheidung des BGH zeigt Verbrauchern, dass sich eine Vertragsprüfung lohnt, zumal unwirksame Klauseln eine gute Verhandlungsposition begründen.

Die Entscheidung zeigt Bauträgern und Generalunternehmern, dass der Hinweis auf § 632 a BGB nicht fehlen darf, will man nicht selbst in Vorlage gehen.

BGH Urteil vom 08.11.2012-VII ZR 191/12
RA Raber, 17.06.2013

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