Der BGH hatte über eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einfamilienfertighausanbieters zu entscheiden, die zum Inhalt hatte, dass der Bauherr eine Zahlungsbürgschaft vorzulegen hatte.
Nach der Klausel war der Bauherr verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen vorzulegen.
Der Bauherrenschutzbund e.V., einer der führenden Verbraucherschutzvereine, hatte gegen die Klausel geklagt, jedoch ohne Erfolg.
Der BGH hatte die Revision gegen das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Celle zurückgewiesen.
Der BGH teilte nicht die Auffassung des Bauherrenschutzbund e.V., wonach die Klausel unwirksam sein soll, weil sie eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB darstelle.
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass das einzig vorhandene gesetzliche Sicherungsinstrument, nämlich § 648 BGB regelmäßig versagt, da das Baugrundstück bereits bei Baubeginn bis an die Grenze der Beleihungsfähigkeit durch das finanzierende Kreditinstitut belastet sei.
Darüber hinaus entspräche die Klausel der gesetzlichen Regelung gem. § 648 a BGB und könne schon deshalb keine unangemessene Benachteiligung sein.
De facto wird damit allerdings § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB aufgehoben, der den Häuslebauer gerade vor einer Inanspruchnahme gem. § 648 a BGB, nämlich Vorlage einer Bürgschaft schützt.
RA Raber, 27.07.2010