Nach dem Einbau der Platten stellt sich heraus, dass diesen die notwendige Druckfestigkeit fehlt, weshalb die Platten komplett wieder zurückgebaut und gegen geeignete Platten ausgetauscht werden müssen.
Nachdem der Bauunternehmer gegenüber dem Bauherrn Nacherfüllung geleistet hat, nimmt dieser den Händler auf die Kosten für die komplette Neuherstellung, nämlich die Kosten für die neuen Dämmplatten sowie deren Aus- und Wiedereinbau in Anspruch.
Die Klage des Bauunternehmers hat nur teilweise Erfolg.
Das OLG Frankfurt/Main bejaht den Anspruch auf die Kosten für die Nachlieferung und verneint einen Anspruch auf die Kosten für Aus- und Einbau.
Damit tut sich für den Unternehmer eine Haftungsschere auf, die sich daraus ergibt, dass er den werkvertraglichen Erfolg gegenüber dem Bauherrn schuldet, selbst jedoch nur Ansprüche gem. § 439 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Lieferanten geltend machen kann.
§ 439 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt dem Käufer einen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache, umfasst jedoch nicht die Kosten des Einbaus der mangelfreien Sache, soweit nicht ausnahmsweise ein Verschulden des Händlers vorliegt.
Zwar hat der EuGH im Hinblick auf den Verbrauchsgüterkauf anders entschieden, jedoch nützt dies den Bauunternehmern mangels Verbrauchereigenschaft nichts.
RA Raber, 22.10.2012
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.2012 – 15U 147/11