Wasserrohr repariert – fünf Jahre Gewährleistung?


 1. Sachverhalt

Im Jahr 2009 führte der Beklagte, Inhaber eines Klempnerbetriebes, Reparaturarbeiten an einem defekten Wasserrohr durch.

 

Kurze Zeit später riss eine Schweißnaht, so dass es zu einem Wasserschaden kam.

 

Die Sanierungsarbeiten zogen sich bis 2013 hin, der Gebäudeversicherer zahlte und nahm anschließend den Beklagten auf Regress in Anspruch.

 

Dieser erhob die Einrede der Verjährung.

 

2. Entschieden

Streitentscheidend war, ob zum Zeitpunkt der Klageerhebung die auf den Gebäudeversicherer übergegangenen Gewährleistungsansprüche bereits verjährt waren oder nicht.

 

Galt die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB oder die fünfjährige Gewährleistungsfrist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB?

 

Maßgeblich war dementsprechend, ob die Werkleistung als Leistung an einem Bauwerk zu qualifizieren war oder nicht.

 

Die lange Verjährung bei Bauwerken gilt, wenn das Werk in der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht, wobei unter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen sind, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleichkommen.

 

Bei der bloßen Reparatur eines Wasserrohres ist dies nicht der Fall.

 

Dementsprechend wies das OLG Bamberg die Klage des Gebäudeversicherers ab.

 

3. Kommentiert

Zweifelsohne stellt die Reparatur einer Wasserleitung nicht eine grundlegende Erneuerung eines Gebäudes dar.

 

Allerdings werden von der fünfjährigen Verjährungsfrist auch Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk erfasst, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

 

Dies war vorliegend der Fall.

 

 

 

 

 

Hinzu kommt, dass sich die typische Risikolage realisiert hat, die Grundlage der gesetzgeberischen Wertung für eine fünfjährige Gewährleistungsfrist ist, nämlich, dass Baumängel oftmals verdeckt sind und gerade Wasserschäden aufgrund kleiner Lecks erst nach geraumer Zeit erkennbar sind.

 

So sehr die Entscheidung aus der Sicht der Handwerksbetriebe zu begrüßen ist, muss Betroffenen empfohlen werden, sofort nach Erkennbarkeit von Schäden verjährungshemmende Maßnahmen, gegebenenfalls im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens einzuleiten.

 

 

 

 

RA Raber, 08.01.2019

OLG Bamberg, Urteil vom 28.01.2016 – 1 U 146/15

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