Wann liegt eine unzulässige Mischkalkulation vor?

Ist auch nur eine Preisangabe unvollständig oder unzutreffend, ist das Angebot auszuschließen (BGH. Beschluss vom 18.05.2004 – X ZB 7/04). 
In einer öffentlichen Auftragsvergabe hatte der Bieter unterschiedliche Preise für die gleichen Positionen verlangt und dies damit gerechtfertigt, bestimmte Risikofaktoren bei einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses höher zu bewerten.
 
Der Auftraggeber schloss den Bieter mit dem Ausschlussgrund „Mischkalkulation“ aus.
 
Die vom Bieter angerufene Vergabekammer folgte der Auffassung des Auftraggebers, das KG gab dem Bieter Recht.

Eine unzulässige Mischkalkulation liegt nur dann vor, wenn gegenüber der internen Kalkulation des Bieters die angebotenen Preise hinsichtlich einzelner Positionen teilweise erhöht, teilweise erniedrigt ausfallen und zudem diese Auf- bzw. Abpreisung in einem vom Bieter beabsichtigten, kausalen Zusammenhang steht.

 
Dabei trägt die Vergabestelle die objektive Beweislast für das Vorliegen einer solchen Mischkalkulation.
 
Vorliegend waren solche Anhaltspunkte nicht gegeben.
 
Das KG verweist überdies zu Recht darauf, dass grundsätzlich eine weitgehende Großzügigkeit zu Gunsten des Bieters geboten ist und damit bei bloßen Zweifeln an der Nachweisführung einer Mischkalkulation ein Angebotsausschluss nicht gerechtfertigt ist.
 
RA Raber, 22.10.2012
 
KG, Beschluss vom 14.08.2012 – VerG 8/12
 
 

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