Die Rechtsprechung billigt den planenden Architekten ein Nachbesserungsrecht hinsichtlich seiner Planungsleistung zu.
Eine Nachbesserung scheidet regelmäßig aus, wenn sich die Planung bereits im Bauwerk verwirklicht hat oder soweit Baumängel auf Überwachungsverschulden zurückzuführen sind.
In diesen Fällen kommt nur ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten in Betracht.
Das OLG Brandenburg verneinte den Schadensersatzanspruch eines Bauherren gegen den Architekten infolge fehlerhafter Bauüberwachung mit der Begründung, der Bauherr habe dem Architekten keine Möglichkeit der Nacherfüllung eingeräumt.
Vorliegend fand im entscheidenden Moment keine Überwachung statt, woraus das OLG Brandenburg den Schluss zieht, es habe sich damit eine fehlerhafte Bauüberwachung auch nicht im Objekt realisieren können.
Die Entscheidung überzeugt nicht.
Es ist regelmäßig eine unterlassene Überwachung, die zu Mängeln beiträgt, sodass der Architekt auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann (OLG Brandenburg 10.01.2012 – 11 U 50/10).
RA Raber, 02.05.2012