VOB/B 2012 in Kraft getreten

Zum 30.07.2012 ist die VOB 2012 Teil B für die Bauverwaltung des Bundes und der Länder verbindlich eingeführt worden. Einzige, aber relevante Änderung hat § 16 VOB/B erfahren. Aus der früheren Fälligkeitsfrist von zwei Monaten ist eine Fälligkeitsfrist von 30 Tagen geworden, innerhalb der auch alle Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Rechnung vorgetragen werden müssen. Nunmehr kommt der Auftraggeber spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung auch ohne Mahnung in Verzug. Die neue Regelung setzt damit die EU-Richtlinie 2011/7/EU um und tilgt damit die durch nichts gerechtfertigte alte Regelung, nach der sich der Auftraggeber zwei Monate Kredit auf Kosten der Handwerker verschaffen konnte.
Ra Raber, 27.08.2012

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