Vertragsstrafe – Terminverschiebung

Während der Bauausführung kam es infolge Verzuges von Vorgewerken einvernehmlich zu einer Verschiebung des Fertigstellungstermins um einen Monat.

Nach Fertigstellung der Arbeiten des Auftragnehmers rechnete der Auftraggeber dessen Werklohnanspruch mit einem Vertragsstrafenanspruch auf.

Die hiergegen gerichtete Klage des Auftragnehmers hatte Erfolg.

Wird der Fertigstellungstermin durch die Parteien einvernehmlich geändert, so hängt das Schicksal der Vertragsstrafenregelung von der Formulierung der Vereinbarung im Einzelfall und der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab.

Kommt es durch den Auftraggeber zu Verzögerungen, die den Zeitplan völlig aus dem Takt bringen und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des gesamten Zeitablaufs zwingen, so wird die Vertragsstrafenabrede insgesamt hinfällig.

Die richtige Entscheidung des OLG Düsseldorf gebietet es Auftraggebern zu empfehlen, bei einvernehmlichen oder auftraggeberseits verschuldeten Terminverschiebungen sehr genau auf die schriftliche Fixierung des neuen Fertigstellungstermins nebst Vertragsstrafe zu achten.

Auftragnehmern ist um empfehlen, frühzeitig schriftlich Baubehinderung anzuzeigen, um sich später erfolgreich gegen Vertragsstrafenabzüge wehren zu können.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2012-23 U 150/11).

RA Raber, 28.12.2012

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