Vertragsstrafe für die Einhaltung von Zwischenfristen

Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 21.01.2003 bereits deutlich gemacht, dass bei der Sanktionierung von Zwischenfristen neben der Fertigstellungsfrist eine kumulierende Wirkung zu vermeiden ist.

Werden neben den geschuldeten Endterminen auch Anfangs- und Zwischentermine mit einer Vertragsstrafe bewehrt, so führt dies zwangsläufig zu einer Verdoppelung der Strafe, wenn der verspätete Beginn oder die Nichteinhaltung der Zwischenfrist zwangsläufig auch zur Nichteinhaltung des Endtermins führt.

Zahlreiche Obergerichte haben einen Vertragsstrafenanspruch bei Nichteinhaltung von Zwischenfristen auch dann verneint, wenn der Auftragnehmer die zunächst versäumte Bauzeit später wieder einholt und die Endfrist einhält.

In den Formular-Bauverträgen der großen Bauunternehmen wurde dieser Rechtsprechung Rechnung getragen.

Zwar wurden weiterhin Fertigstellungs- und Zwischentermine unabhängig voneinander mit Vertragsstrafen bewehrt und insgesamt eine Beschränkung auf 5 % vorgenommen, zugleich jedoch klargestellt, dass bei Ursächlichkeit der Überschreitung des Zwischentermins für die Überschreitung des Endtermins nur einer der beiden Vertragsstrafentatbestände maßgeblich ist.

Ebenso wurde regelmäßig klargestellt, dass bei Einhaltung des Fertigstellungstermins die Überschreitung von Zwischenfristen nur dann maßgeblich ist, wenn sich aus der Überschreitung des Zwischentermins nachteilige Folgen für den Auftraggeber ergeben.

Nunmehr hat der BGH die Messlatte noch höher gehängt.

In seiner Entscheidung vom 06.12.2012 stellt der BGH fest, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers getroffene Vertragsstrafenregelung, wonach die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist, zu einer Vertragsstrafe von maximal 5 % der Gesamtauftragssumme führt, unwirksam ist.

Der BGH sieht eine unangemessen harte Belastung des Auftragnehmers als gegeben an, wenn die Verwirkung der Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung eines Zwischentermins an die gesamte Auftragssumme anknüpft.

Zu Recht weist der BGH darauf hin, dass der Auftragnehmer nach Ablauf der Zwischenfrist weitere Leistungen erbringt, die nicht dazu dienen, die Einhaltung des Zwischentermins zu sichern. Es kann daher auch nicht sein, dass auch auf den Gegenwert dieser nach dem Zwischentermin anfallenden Leistungen für die Ermittlung der Vertragsstrafensumme abgestellt wird.

Die Vertragspraxis hatte bislang bereits regelmäßig bei Zwischenfristen eine Beschränkung von 0,2 % bis 0,5 % der Nettorechnungssumme, die auf den Leistungsanteil entfällt, der zu diesem Termin geschuldet ist zum Gegenstand, sich im Übrigen jedoch auf maximal 5 % der Nettoschlussrechnungssumme beschränkt.

Dies dürfte nach der Entscheidung des BGH unzulässig sein, weshalb auf Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung von Zwischenterminen in Anspruch genommene Nachunternehmer ihre Vertragsstrafenverpflichtung genau prüfen sollten.

(BGH Urteil vom 06.12.2012- VII ZR 133/11)
RA Raber, 25.03.2013
 

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