Kurz nach Errichtung trat ein Wasserschaden ein.
In dem, vom Bauherrn eingeleiteten Verfahren stritten sich die Parteien darüber, ob seitens des Auftragsnehmers eine Abdichtung nach DIN 18195 Teil 6 ( Abdichtung gegen von außen drückendes Wasser) oder nach DIN 18195 Teil 4 (Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit) geschuldet war.
Im Verfahren legte der Bauherr ein Privatsachverständigen-Gutachten vor, aus dem sich ergab, dass eine Abdichtung nach DIN 18195 Teil 6 (Abdichtung gegen von außen drückendes Wasser) aufgrund der örtlichen Begebenheiten erforderlich ist.
Unstreitig hatte der ausführende Unternehmer lediglich eine Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit vorgenommen und somit gegen die einschlägige DIN 18195 Teil 6 verstoßen.
Mit diesem Verstoß gegen die einschlägige DIN-Norm wird vermutet, dass ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliegt und das Werk damit mangelhaft ist.
Im vorliegenden Fall nutzte dies dem Bauherren jedoch wenig, da die Vermutung durch den Unternehmer widerlegt wurde.
Das vom Gericht eingeholte Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ergab, dass der Lastfall „drückendes Wasser“ nicht gegeben war und folglich die Mangel-Vermutung widerlegt war.
Allerdings verdeutlicht die vorliegende Entscheidung des OLG Brandenburg vom 18.06.2009 die hohe praktische Relevanz der DIN-Vorschriften.
Werden diese nicht eingehalten, führt dies dazu, dass der Auftragnehmer die Vermutung eines Mangels widerlegen muss.
Darin liegt die besondere praktische Bedeutung für den Bauherren nach erfolgter Abnahme.
RA Raber, 22.09.2009