Unwirksamer Änderungsvorbehalt

OLG Koblenz, Urteil vom 02.03.2017 2 U 296/16 (nicht rechtskräftig)
Geklagt:

Der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) hat im Wege einer Verbandsklage nach dem Unterlassungsklagegesetz gegen einen großen deutschen Fertighausanbieter auf Unterlassung der folgenden Klausel geklagt:

1.
Werden aus baurechtlichen Gründen oder weil sich DIN-Normen oder diesen vergleichbare technische Vorgaben geändert haben, Änderungen erforderlich, so kann das Unternehmen diese vornehmen, sofern hierdurch keine Wertminderung eintritt und diese Änderungen für den Bauherren zumutbar sind.

2.
Der endgültige Preis wird dann anhand der jeweils gültigen Preisliste vom Unternehmen festgelegt.

3.
Werden aufgrund behördlicher Auflagen Leistungsänderungen erforderlich, trägt der Bauherr die dadurch eventuell entstehenden Mehrkosten.

Entschieden:

Das OLG Koblenz gab dem Bauherren-Schutzbund e. V. (BSB) Recht.

Die vorstehenden Klauseln sind wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH sind Änderungsvorbehalte gemäß § 308 Nr. 4 BGB nur dann möglich, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt und die Klausel die triftigen Gründe für die einseitige nachträgliche Leistungsbestimmung nennt.

Nur dann besteht für den Verbraucher ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen.

So genügt es beispielsweise nicht, wenn ein Änderungsvorbehalt auf jegliche baurechtlichen oder bautechnischen Gründe gestützt wird, denn ein solcher Vorbehalt ist uferlos und schließt Änderungen ein, die sich aus Planungsfehlern des Auftragnehmers ergeben, die der Bauherr freilich nicht hinnehmen muss.

Außerdem bietet die vorstehende Klausel dem Auftragnehmer die Möglichkeit den Preis nach Belieben zu ändern.

Es handelt sich also um ein einseitiges Preisbestimmungsrecht nach beliebiger Kalkulation des Auftragnehmers.

Wenn außerdem jegliche behördliche Auflage, Anlass für eine Änderung sein kann, so bedeutet dies, dass der Bauherr Mehrkosten tragen muss, die bei mangelfreier Leistung des Auftragnehmers von vornherein in den Preis einkalkuliert und Bestandteil der vereinbarten Pauschale gewesen wäre.

Kommentiert:

Einen Vertrag mit werkvertraglichen Elementen, sei es GU/GÜ-Vertrag, Bauträgervertrag oder Fertighausvertrag ohne Änderungsvorbehalte gibt es nicht.

Änderungsvorbehalte machen auch durchaus Sinn, weil die Bauvertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nur das überschauen können, was der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht.

Sie können meist nicht in die Zukunft schauen.

Aus diesem Grunde muss es dem Auftragnehmer möglich sein Änderungen vorzunehmen, soweit dies nach der Rechtsprechung im Rahmen des §§ 308 Nr. 4 BGB zulässig ist.

Die Mehrzahl der Änderungsvorbehalte geht weit darüber hinaus.

Es handelt sich in Wirklichkeit um Angstklauseln, große Schleusenstore, die gerade dem Auftragnehmer, der schlecht plant und schlecht kalkuliert Nachträge eröffnen sollen.

Auf diese Weise wird nachträglich aus dem guten Preis, ein schlechter Preis.

Bauherren sind daher gut beraten zum einen bereits vor Vertragsabschluss, in jedem Fall spätestens bei Vorlage von Nachträgen, die Wirksamkeit von Änderungsvorbehaltsklauseln durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Vorliegende Entscheidung, die der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) erstritten hat, kann in ihrer Bedeutung nicht unterschätzt werden.

RA Raber, 03.08.2017

Noch keine Kommentare bis jetzt

Einen Kommentar schreiben