Nach Vertragsschluss wird die Belastung durch den Auftragnehmer festgestellt, worauf dieser einen Nachtrag stellt, den der Auftraggeber mit der Begründung ablehnt, der Auftragnehmer hätte die Kontamination bereits bei Angebotsbearbeitung berücksichtigen müssen.
Der BGH gibt dem Auftragnehmer Recht.
Bereits mit den Wasserhaltungs-Entscheidungen hat der BGH eine klare Linie aufgezeigt.
Was ein Auftragnehmer bei der Erstellung seines Angebotes zugrunde legen darf bzw. muss, ist den Angebotsunterlagen zu entnehmen.
Sind diese lückenhaft, muss ein Auftragnehmer um Aufklärung nachsuchen, wenn die Lückenhaftigkeit erkennbar ist.
Ist sie nicht erkennbar, steht dem Auftragnehmer ein Mehrkostenanspruch zu (BGH BauR 1992, 759 Wasserhaltung I).
Dabei kommt gerade bei einer öffentlichen Ausschreibung dem Wortlaut erhebliche Bedeutung zu, denn diese darf der Auftragnehmer so verstehen, dass sich der Auftraggeber an die Anforderungen der VOB/A hält, wonach die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist und dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis übertragen werden darf.
Im vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber daher mögliche und zumutbare Angaben zur Kontamination zu machen, da sich die Kontamination nicht aus den Umständen ergab.
Zu beachten ist überdies, dass die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) gem. § 1 VOB/B Vertragsbestandteil sind, weshalb ein Bieter in einem Vergabeverfahren davon ausgehen darf, dass alle nicht genannten Erschwernisse, die nach der einschlägigen DIN-Norm zu beschreiben gewesen wären, auch nicht vorliegen.
RA Raber, 15.07.2013
(BGH Urteil vom 21.03.2013 – VII ZR 122/11)