Teilleistungen können funktional beschrieben werden

Während der Ausführung stellte der Auftragnehmer fest, dass er für die Errichtung der Behelfsbrücke vorgespannte Verpressanker herstellen musste, die er nicht einkalkuliert hatte.
Er stellte einen Nachtrag, der Gegenstand eines Rechtsstreits wurde.

Seine Klage blieb erfolglos.

Das Leistungsverzeichnis enthielt hinsichtlich einer Teilleistung zulässigerweise eine Funktionalbeschreibung, sodass es Aufgabe des Auftragnehmers war, die für eine funktionierende und zweckentsprechende Technik notwendigen Einzelheiten selbst zu ermitteln.

Für den Auftragnehmer war auch aus dem Leistungsverzeichnis ersichtlich, dass er das Risiko hinsichtlich statischer und konstruktiver Erfordernisse übernommen hatte.

Gem. § 7 Abs. 9 ff VOB/A hat der öffentliche Auftraggeber die Leistung in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und einen in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis zu beschreiben.

Eine funktionale Leistungsbeschreibung, also die Darstellung durch ein bloßes Leistungsprogramm ist nur in den Grenzen des § 7 Abs. 13 VOB/A zulässig.

Hieraus darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Auftraggeber jede Teilleistung detailliert beschreiben muss.

Teilleistungen können auch funktional beschrieben werden, wenn dies eindeutig erfolgt und der Auftragnehmer die Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen kann.

Ein ungewöhnliches Wagnis wird dem Auftragnehmer hierdurch nicht zugemutet.

(BGH Beschluss vom 19.12.2013-VII ZR 67/13, Vorinstanz OLG Dresden Urteil vom 26.02.2013 – 9 U 123/12)

RA Raber, 04.03.2014

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