Streit über Nachtrag – Besteht ein Leistungsverweigerungsrecht?

Während der Durchführung eines Bauvorhabens kommt es regelmäßig zu Änderungen des Bauentwurfes oder zur Konkretisierung, verbunden mit Streit über die Nachtragsfähigkeit der hieraus resultierenden Leistungsänderungen.

Immer wieder Streitpunkt ist die Frage, ob der Auftragnehmer berechtigt ist, die Arbeiten bis zur Annahme seines Nachtragsangebotes einzustellen.

In einer aktuellen Entscheidung des OLG Bremen vom 06.05.2008 wird ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers bejaht, wenn der Auftraggeber eine Vergütungsanpassung endgültig abgelehnt hat oder wenn eine vereinbarte und damit unstreitige Vergütung bei Fälligkeit nicht gezahlt wird.

Doch Vorsicht mit Verallgemeinerungen.

Macht der Auftragnehmer von einem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch und kommt es hierauf zur Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber und der Geltendmachung hieraus resultierender Mehrkosten gegen den Auftragnehmer, so wird es dem Auftragnehmer ohne eindeutige schriftliche Positionierung des Auftraggebers schwer fallen, nachzuweisen, dass dieser die Vergütungsanpassung endgültig abgelehnt hat.

Dementsprechend vorsichtig äußern sich Vertreter der Auftraggeberseite im Streit um Nachträge.

Auch im Falle der Leistungsverweigerung wegen Nichtzahlung einer unstreitigen und fälligen Zahlung wird der Auftraggeber regelmäßig einwenden, dass spätere Kenntnis vorhandener Mängel ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers begründet haben.

Größte Vorsicht ist geboten, wenn der Auftragnehmer ein vermeintliches Leistungsverweigerungsrecht darauf stützt, dass bereits ein Freigabevermerk des Architekten vorliegt.

Der Architekt ist regelmäßig nicht befugt, den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten, weshalb der Prüfvermerk eines Architekten regelmäßig eine Wissenserklärung darstellt, keine Willenserklärung.

Die Entscheidung des OLG Bremen darf daher nicht zu vorschnellen Schritten führen.

Grundsätzlich ist mithin auch weiterhin so vorzugehen, dass der Auftragnehmer ein Nachtragsangebot legt, klar zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung als Nachtrag auf der Grundlage seines Angebotes ausführt und nach Erbringung der Nachtragsleistung gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsstreits die ihm zustehende Vergütung einklagt.

RA Raber, 09.08.2010

Noch keine Kommentare bis jetzt

Einen Kommentar schreiben