Das BAG hat in zwei Beschlüssen, beide vom 21.09.2016, die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) vom 15.05.2008, 20.06.2010 und 17.03.2014 für unwirksam erklärt.
Betroffen ist hiervon der Zeitraum 01.10.2007 bis 31.12.2011 und 01.01.2014 bis 31.12.2014.
Das BAG wird möglicherweise noch in diesem Monat über die AVE 2006, 2012 und 2013 entscheiden und ebenfalls deren Unwirksamkeit feststellen.
Es besteht dann Klarheit darüber, dass ein geschlossener Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2014 besteht, in dem die Mehrzahl der Betriebe rechtsgrundlos Mitgliedsbeiträge gezahlt haben.
Nicht betroffen von den Entscheidungen des BAG sind diejenigen Betriebe, die einem der tarifschließenden Bauverbände angehörten oder angehören oder einem Verband, der wiederum Mitglied im Zentralverband Deutsches Baugewerbe oder im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie ist.
Bedeutsam ist dies für die Vergangenheit, nicht für die Zukunft, denn am 16.08.2014 wurde das TVG geändert und die 50 % Quote abgeschafft, deren Nichteinhaltung zu den zitierten Entscheidungen des BAG geführt hatte.
Für die Zeit ab 01.01.2015 spielen die Entscheidungen des BAG daher nur noch dann eine Rolle, wenn für sie die sogenannte große Einschränkungsklausel des VTV maßgeblich ist.
In diesen Fällen ist die eigentlich wirksame AVE eingeschränkt.
Für alle anderen Betriebe ergibt sich eine Einschränkung auf den Zeitraum bis 31.12.2014.
Damit stellt sich die Frage, ob die betroffenen Betriebe für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2014 einen Rückzahlungsanspruch gegen SOKA-Bau haben.
Verjährt dürften Ansprüche dieser Art nicht sein, denn die Regel-Verjährungsfrist von
drei Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsgläubiger Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die erforderliche Kenntnis erst mit Bekanntwerden der Entscheidungen des BAG im Jahre 2016 eingetreten ist, so dass Ansprüche bis zu zehn Jahre zurück geltend gemacht werden können.
Soweit Nichtmitgliedsbetriebe in diesem Zeitraum Beiträge gezahlt haben, erfolgte dies rechtsgrundlos und kann zurückgefordert werden.
Zu beachten ist allerdings, dass auch die Leistungen der SOKA-Bau an die Nichtmitgliedsbetriebe rechtsgrundlos geleistet wurden und folglich auch SOKA in dieser Höhe ein Gegenanspruch zusteht.
Letztlich wird man daher den Saldo aus den entrichteten Beiträgen einerseits und den Erstattungsleistungen andererseits bilden müssen.
Es empfiehlt sich daher zunächst die noch nicht vorliegende Beschlussbegründung des BAG abzuwarten, die Verjährungsfrist zu notieren und schon einmal den Saldo aus unberechtigt gezahlten Beiträgen und erhaltenen Erstattungsleistungen zu berechnen.
Rechtsanwalt Raber, 12.12.2016