Angreifbar ist die darauf bezügliche Abrechnung des Hausbauunternehmers lediglich hinsichtlich der Höhe der ersparten Aufwendungen.
Um sich Risiken zu ersparen, verankern Hausbauunternehmen in den von Ihnen vorgelegten Formularbauverträgen regelmäßig eine Pauschalvergütung, wobei es dem Bauherren regelmäßig überlassen bleibt nachzuweisen, dass der dem Hausbauunternehmen zustehende Vergütungsanspruch gem. § 649 BGB geringer ist, als die abgerechnete Pauschale.
Im Blickpunkt der obergerichtlichen Rechtsprechung ist in letzter Zeit die Höhe der Pauschalvergütung getreten.
So hatte der BGH am 05.05.2011 über die Wirksamkeit einer Klausel zu entscheiden, wonach dem Hausbauunternehmen eine Pauschalvergütung von 15 % des Gesamtpreises im Falle der (freien) Kündigung durch den Bauherren zusteht.
Der BGH bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung.
Maßgeblich ist allein, ob die pauschalierte Vergütung unangemessen hoch ist.
Aus § 649 Satz 3 BGB ergibt sich keine Regelung, die einer Vereinbarung der Parteien über eine 5 % überschreitende, angemessene Pauschalierung, der dem Unternehmen zustehenden Vergütung entgegensteht.
15 % können daher durchaus angemessen sein.
RA Raber, 02.11.2011