Setzungsrisse nach Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück-Wer trägt die Beweislast?

Kommt es nach Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück zu Rissbildungen am eigenen Gebäude, so stellt sich regelmäßig die Frage, wer die Beweislast für die Ursache der Rissbildung trägt. Das OLG München hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es nach dem Aushub der Baugrube auf dem Nachbargrundstück zu erheblichen Setzungen mit entsprechenden Setzungsrissen kam, sodass Sanierungskosten in Höhe von 710.000,00 € entstanden. Der beklagte Bauherr bestritt seine Einstandspflicht und trug vor, dass die Risse schon vor dem Baugrubenaushub vorhanden gewesen seien, zumal der Baugrund im gesamten Gebiet nicht homogen sei.
Der beauftragte Sachverständige konnte in der Tat feststellen, dass der Baugrund nicht homogen ist, sodass eine Vorschädigung vorgelegen haben musste. Der Sachverständige konnte nicht mehr mit Sicherheit feststellen, wann die Risse aufgetreten sind, meinte jedoch eine Mitursächlichkeit der Bauarbeiten bejahen zu können.
Als weitere Ursache war vorliegend hinzugekommen, dass sich der Grundwasserspiegel in Folge eines sehr heißen Sommers abgesenkt haben könnte.
Hätte der klagende Geschädigte die volle Beweislast, so wäre er mit seiner Klage unterlegen.
Das OLG München bejahte gleichwohl einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung, dass zumindest dann, wenn mehrere Ursachen in Betracht kommen und eine dieser Ursachen auf dem Baugrubenaushub zurückzuführen sind, der Geschädigte seiner Darlegungs-  und Beweislast nachgekommen ist, denn es steht damit fest, dass die Bauarbeiten zumindest einen Ursachenbeitrag geliefert haben müssen.
Gelingt es dem Geschädigten mithin nachzuweisen, dass die Baugrube mitursächlich war, so obliegt dem Schädiger der Gegenbeweis, sodass Bauherren im Hinblick auf zukünftige Ansprüche der Nachbarn gut beraten sind, wenn sie den Baugrund nicht nur in Bezug auf ihr eigenes Bauvorhaben genau prüfen lassen.
(OLG München, Urteil vom 26.06.2012-13 U 4950/11)
RA Raber, 27.08.2012

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