Wer als Auftragnehmer tätig wird, nachdem er zuvor mit dem Auftraggeber vereinbart hatte, dass Teile des Werklohns ohne Rechnung gezahlt werden, hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit.
Dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.04.2014 und ändert seine Rechtsprechung.
Die Richter hatten sich mit folgendem Sachverhalt zu befassen.
Der Auftraggeber lässt Reihenhäuser errichten und beauftragt einen Werkunternehmer mit der Durchführung der Elektroinstallationen. Die Parteien vereinbaren einen Pauschalpreis von 18.500,- EUR, von denen 5.000,- EUR ohne Rechnung gezahlt werden sollten.
Nach Abschluss der Arbeiten klagt der Auftragnehmer seinen Zahlungsanspruch ein.
Der VII. Senat des BGH lehnt einen solchen Anspruch ab, da sich dieser weder aus Vertrag noch aus dem Gesetz ableiten lässt.
Er begründet dies mit der Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Die Nichtigkeit des gesamten Vertrages resultiert aus dem Verstoß gegen das SchwarzArbG.
Auch ein Rückforderungsanspruch aus dem Bereicherungsrecht ist ausgeschlossen.
Diesem steht das Rückforderungsverbot des § 817 S. 2 BGB entgegen.
Die Norm besagt, dass eine Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.
Der Werkunternehmer hat hier dadurch, dass er auf das Stellen einer Rechnung verzichtet hat, gegen das SchwarzArbG verstoßen und somit grundsätzlich seinen Anspruch auf Wertersatz verwirkt.
Die Versagung des Vergütungsanspruchs ist auch nicht unbillig.
In seinem Urteil vom 31. Mai 1990 nahm dies der 7. Senat des BGH noch an. Er ging davon aus, dass der Zielsetzung des SchwarzArbG durch die Versagung vertraglicher Ansprüche, verbunden mit der Gefahr einer Strafverfolgung und der Nachzahlung von Steuern und Sozialabgaben bei Bekanntwerden der Schwarzarbeit, genüge getan werde.
Darüber hinaus dürfe der wirtschaftlich schwächere Schwarzarbeiter gegenüber dem wirtschaftlich stärkeren Leistungsempfänger nicht besser gestellt werden, indem ihm der unentgeltliche Vorteil belassen wird.
In seinem aktuellen Urteil stellt der Senat fest, dass sich die beabsichtigte generalpräventive Wirkung nicht entfaltet hat. Stattdessen wurden weiterhin handwerkliche Leistungen erheblichen Umfangs in Schwarzarbeit erbracht.
Diese Erkenntnis basiert auf der Gesetzesbegründung zum Schwarzarbeits-bekämpfungsgesetz in der Fassung vom 23. Juli 2004. Darin kommt zum Ausdruck, dass Schwarzarbeit in Deutschland auf ein solch erhebliches Niveau angestiegen ist, dass man sie keinesfalls mehr als Kavaliersdelikt ansehen kann. Es handelt sich vielmehr um Wirtschaftskriminalität, die dem Gemeinwesen schweren Schaden zufügt.
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung war es nicht mehr vertretbar ein Rückforderungsverbot anzunehmen.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Ausschluss eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern.
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da es in der konsequenten Anwendung geltender Normen, endlich die nötige Klarheit schafft.
Rechtsreferendarin Anika Klein, 11.07.2014