Gem. § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWE obliegt es dem Bieter Vergabeverstöße unverzüglich zu rügen.
Obschon im deutschen Recht seit Einführung des BGB hinreichend geklärt ist, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff „ unverzüglich“ zu verstehen ist, hat das OLG Koblenz mit Beschluss vom 16.09.2013 die Auffassung vertreten, dass der Begriff „unverzüglich“ unbestimmt sei und damit gegen Unionsrecht verstoße.
Interessant sind die Auswirkungen, denn § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB müsste bis zu einer Divergenzentscheidung des BGH oder einer Entscheidung des EuGH unangewendet bleiben.
Am sinnvollsten wäre freilich eine klare Regelung des Gesetzgebers, zumal der Bundesrat bereits im Sommer 2008 die Festlegung einer Wochenfrist empfohlen hatte.
RA Raber, 02.12.2013