Rücktritt ohne Frist zur Mangelbeseitigung – Bauherr geht leer aus!

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2014 1 U 136/12

 

BSB-Vertrauensanwalt Manfred Raber kommentiert

 

Geklagt

Ein Bauherr beauftragte eine Fachfirma mit Abdichtungsarbeiten am Keller seines Hauses. Den Werklohn von rund 90.000 € zahlte er. Nach Abnahme trat innerhalb der Gewährleistungszeit Feuchtigkeit im Keller auf. Daraufhin leitete der Bauherr ein selbständiges Beweisverfahren ein. Darin wurde bestätigt, dass die Abdichtungsarbeiten derart fehlerhaft durchgeführt wurden, dass sie im Ergebnis nutzlos waren. Nachdem das selbständige Beweisverfahren sein Ende gefunden hatte, ließ der Bauherr die Mängel durch ein Drittunternehmen beseitigen. Anschließend trat er vom Bauvertrag mit dem Unternehmer zurück und forderte diesen auf, den an ihn entrichteten Werklohn zurückzubezahlen.

 

Entschieden

Voraussetzung für einen Rücktritt ist eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung. Erst wenn diese fruchtlos abgelaufen ist, darf der Rücktritt ausgesprochen werden. Entbehrlich ist die Frist zur Nacherfüllung nur dann, wenn der Unternehmer diese verweigert, wenn sie fehlgeschlagen oder dem Bauherrn nicht zumutbar ist. In diesem Fall versäumte der Bauherr, eine Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Der Unternehmer hatte Mangelbeseitigung auch nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Zudem war die Fristsetzung nicht unzumutbar. Das ist nur dann der Fall, wenn sich der Unternehmer als so unzuverlässig erwiesen hat, dass der Bauherr berechtigterweise das Vertrauen in dessen Bereitschaft und Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Nachbesserung verloren hat. Dafür reicht es nicht aus, dass ein schwerwiegender Mangel vorliegt. Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände, die an der Integrität des Bauunternehmers oder dessen Kompetenz zweifeln lassen. Dies verneinte das Gericht und wies die Klage des Bauherrn ab.

 

Kommentiert

Die Entscheidung ist für den Bauherrn bitter. Sein Keller ist feucht, die Mangelhaftigkeit der Bauleistung des Unternehmers hatte er in einem langwierigen und für ihn kostenintensiven selbständigen Beweisverfahren nachgewiesen, sein Geld bekommt er dennoch nicht zurück. Was zunächst ungerecht erscheint, ist im Ergebnis richtig. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Bauvertrag waren grundsätzlich gegeben. Das selbständige Beweisverfahren ergab eine erhebliche Pflichtverletzung des Unternehmers. Seine Bauleistung war derart mangelhaft, dass die Arbeiten im Ergebnis nutzlos waren. Dass der Bauherr es dann versäumte, die notwendige Frist zur Nacherfüllung zu setzen und sogleich ein Drittunternehmen beauftragte, wurde ihm zum Verhängnis.

Unabhängig davon stellt sich die Frage, weshalb sich der Bauherr überhaupt für den Rücktritt entschieden hat. Im Vordergrund stand doch für ihn der Ersatz des entstandenen Schadens, so dass es näher gelegen hätte, einen Vorschuss auf die Mangelbeseitigungskosten oder nach Mangelbeseitigung Schadensersatz zu verlangen.

 

 

Manfred Raber, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Erfurt

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