Es gibt Gerüchte, die sich standhaft halten.
Eines dieser Gerüchte besteht darin, dass mit Ablauf der Frist gem. § 16 Abs. 3 VOB/B zur Prüfung der Schlussrechnung Einwendungen gegen die Schlussrechnung ausgeschlossen sein.
Angesichts des Umstandes, dass der Gläubiger zwei Monate warten muss und der Schuldner zwei Monate Zeit zur Prüfung hat, ist der Wunsch nach der Verwirkung von Einwendungen nach Ablauf dieser Frist sicherlich verständlich, was dazu geführt hat, dass zahlreiche Obergerichte in den vergangenen zwei Jahrzehnten genau diese Auffassung vertraten.
Richtig war diese Auffassung allerdings noch nie.
Bei der Frist gem. § 16 Abs. 3 VOB/B handelt es sich um eine reine Fälligkeitsklausel, der keinerlei Einwendungsausschluss inne wohnt.
Das Gericht muss daher bei Einwendungen, die auch nach Ablauf der Frist erhoben werden eine Sachprüfung vornehmen.
Dies war und ist ständige Rechtsprechung des BGH und wurde zuletzt nochmals ausdrücklich durch das OLG Koblenz betont.
Nach der Kürzung der Prüfungsfrist im Rahmen der VOB/B 2012 von zwei Monaten auf 30 Tage, dürfte dieser Rechtsprechung auch aus Gläubigersicht zu verschmerzen sein.
(OLG Koblenz Beschluss vom 18.12.2012, 2 U 1001/11)
RA Raber, 04.03.2013