Zum Streit über die Berechtigung von Nachträgen kommt es im Regelfall dann, wenn es an einer ausdrücklichen Änderungsanordnung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B fehlt.
Übergibt der Auftraggeber dem Arbeitnehmer nach Vertragsschluss freigegebene Ausführungspläne, die von den dem Vertrag zu Grunde liegenden Entwurfsplänen abweichen, ist regelmäßig von einer auftraggeberseitigen Änderungsanordnung auszugehen.
In einem vom OLG Naumburg am 13.10.2014 entschiedenen Fall machte der Auftragnehmer erfolglos Nachträge geltend.
Der Auftragnehmer war mit der Instandsetzung einer Fußgängerbrücke beauftragt, die Leistungsbeschreibung sowie Entwurfspläne stellte der Auftraggeber, die weitere Ausführungsplanung war Aufgabe des Auftragnehmers.
Nachdem der Auftragnehmer die Werkzeichnung gefertigt hatte, wies er den Auftraggeber darauf hin, dass eine Sonderkonstruktion hergestellt werden müsse, die mit Mehrkosten verbunden sei.
Der Auftraggeber lehnte das Nachtragsangebot ab.
Der Auftragnehmer legt hierauf dem Ingenieurbüro die Sonderkonstruktion zur Freigabe vor, was auch geschah.
Dementsprechend führte der Auftragnehmer die Leistung aus und verlangte zusätzliche Vergütung.
Unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Änderung im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B vorliegt, fehlt es vorliegend jedenfalls an einer Anordnung des Auftraggebers.
Die Freigabe von Plänen die der Auftragnehmer erstellt, hat nämlich nur einen eingeschränkten Erklärungswert.
Dieser beschränkt sich auf die technische Schlüssigkeit und sagt nichts dazu, ob die Ausführung vertragsgemäß ist.
Die Freigabe auftragnehmerseits erstellter Ausführungspläne stellt daher regelmäßig keine Änderungsanordnung dar.
Rechtsanwalt Raber, 21.10.2016
OLG Naumburg Urteil vom 13.10.2014 - 12 U 110/14 (rechtskräftig)