Photovoltaikanlage-Welche Gewährleistungsfrist gilt?

Wer bisher glaubte, seine Photovoltaikanlage unterliege bei Mängeln der fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB, der muss seine Auffassung revidieren.
Zwei aktuelle Entscheidungen beschäftigen sich mit der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei Photovoltaikanlagen.

Das OLG München entschied am 10.12.2013, dass die fünfjährige Gewährleistungsfrist maßgeblich ist.

Im entschiedenen Fall hatte der Eigentümer einer Tennishalle die Beklagte mit der Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage auf dem Dach und im Inneren der Tennishalle beauftragt.

Das OLG München bejahte folglich die Anwendung des Werkvertragsrechts.

Maßgeblich ist die fünfjährige Gewährleistung, da es sich bei der Photovoltaikanlage um ein Bauwerk handelt.

Die Anlage besteht nicht nur aus den fabrikmäßig hergestellten Solarmodulen, die mit dem Gebäude fest verbunden sind, sondern aus einer aufwendigen Verkabelung mit Wechselrichtern, wozu Kabelkanäle im Inneren des Gebäudes verlegt wurden.

Hinzukommt eine Kontroll- und Steuerungsanlage und ein Zählerverteilungskasten außerhalb des Gebäudes.

Im Widerspruch hierzu steht eine Entscheidung des BGH vom 09.10.2013, in der der BGH die zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bejaht.

Anders als in dem, vom OLG München entschiedenen Fall hat dort ein Landwirt die Photovoltaikanlage einschließlich sämtlicher Komponenten käuflich erworben und anschließend selbst auf dem vorhandenen Dach einer auf seinem Grundstück stehenden Scheune montiert.

Nachdem es aufgrund Blitzschlags und hoher Schneelast zu Funktionsbeeinträchtigungen kam, stellte ein Sachverständiger bei zahlreichen Modulen eine sogenannte Delamination fest, einen Gewährleistungsfall also.

Vier Jahre nach dem Kauf der Anlage und damit nach Ablauf der zweijährigen kaufrechtlichen Gewährleistungsfrist kam es zum Rechtsstreit.

Der Annahme einer fünfjährigen Gewährleistung stand nichts entgegen, dass der Landwirt die Photovoltaikanlage käuflich erworben hat, denn die fünfjährige Gewährleistungsfrist gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB findet auch dort Anwendung, wo die Kaufsache „für ein Bauwerk“ verwendet worden ist.

Interessanterweise verneinte der BGH die Bauwerksqualität.

Zunächst führt der BGH aus, dass die auf dem Scheunendach errichtete Photovoltaikanlage mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk sei.

Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Solaranlage montiert wurde.

Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet wurden, denn sie sind weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von (wesentlicher) Bedeutung.

Die Stromanlage dient vielmehr eigenen Zwecken, denn sie soll Strom erzeugen und dem Landwirt dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen.

Um diesem Zweck zu erfüllen, hätte die Anlage auch auf jedem anderen Gebäude angebracht werden können.

Die Photovoltaikanlage hatte mithin keine Funktion für das Gebäude, sondern ist, weil es den Bauherren zweckdienlich erschien, lediglich ebendort angebracht worden.

Allein dies führt nicht dazu, dass die für die Montage von der Klägerin gelieferten Einzelteile „für ein Bauwerk“ verwendet worden wären.

Daher bleibt es bei der kurzen Verjährungsfrist gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB von zwei Jahren, sodass die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreift.

Der BGH verneint zum einen die Bauwerksqualität der Photovoltaikanlage selbst und zum anderen, dass eine Photovoltaikanlage „für ein Bauwerk“ verwendet wird.

Mit dieser Argumentation hätte auch das OLG München zum selben Ergebnis kommen müssen, denn es bleibt dann mangels Bauwerkseigenschaft unabhängig, ob Werk- oder Kaufvertrag bei der kurzen Verjährung.

Betreiber von Photovoltaikanalgen sollten daher nicht erst vor Ablauf einer vermeintlichen fünfjährigen Gewährleistungsfrist, sondern bereits vor Ablauf von zwei Jahren nach Lieferung und gegebenenfalls Montage prüfen, ob Mängel vorliegen, um diese rechtzeitig im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahr
en verjährungshemmend geltend zu machen.

BGH Urteil vom 09.10.2013-VIII ZR 318/12
OLG München Urteil vom 10.12.2013 – 9 U 543/12 (nicht rechtskräftig)

RA Raber, 01.04.2014

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