Gem. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B ist der Anspruch auf die Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang.
Im Geltungsbereich der VOB/B gilt mithin eine zweimonatige Fälligkeitsfrist, mithin zwei Monate zinsloser Kredit, ein aus Handwerkersicht unhaltbarer Zustand.
In dem vom OLG Celle entschiedenen Fall war die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart, sodass die einzelnen Bestimmungen der Inhaltskontrolle durch das Gericht unterlagen.
Da sich der Bauherr auf die Zwei-Monatsfrist gem. § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B berief, setzte sich das Gericht mit der Wirksamkeit der Bestimmung auseinander.
Danach hält § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B einer isolierten Inhaltskontrolle nicht stand.
Das Gesetz sieht eine sofortige Fälligkeit nach Abnahme sowie einen Verzugseintritt bereits 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungserhalt vor.
Hiermit ist eine zweimonatige Prüffrist vor Eintritt der Fälligkeit nicht zu vereinbaren, sie benachteiligt den Unternehmer auch unangemessen.
Keinen Anstoß nahm das Gericht daran, dass der Unternehmer als Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit eine Schlussrechnung zu stellen hat.
Dies ist für den Unternehmer nicht unzumutbar.
Soweit Abrechnung nach Aufmaß zu erfolgen hat, kann der Besteller ohne prüfbare Schlussrechnung nicht feststellen, in welcher Höhe genau er Werklohn schuldet.
Wer als Besteller mithin zukünftig Wert auf zwei Monate zinslosen Kredit legt, sollte darauf achten, dass die VOB/B als Ganzes vereinbart ist, damit eine Inhaltskontrolle wie seitens des OLG Celle geschehen, nicht stattfindet.
RA Raber, 06.09.2010