Obliegenheiten des Tiefbauers

Einige Obergerichte haben sich in den vergangenen Monaten mit den Pflichten von Tiefbauern bei Erdarbeiten beschäftigt.
Dabei sind an die Pflichten eines Tiefbauunternehmers vor der Durchführung von Erdarbeiten im Bereich von öffentlichen Straßenflächen, hinsichtlich Existenz und Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen hohe Anforderungen zu stellen.

Der Tiefbauunternehmer muss sich, gerade wenn es an Bestandsunterlagen fehlt, Gewissheit darüber verschaffen, dass keine Leitungen beschädigt werden. Dafür reicht es nicht aus, wenn Suchschachtungen in der Tiefe begrenzt werden, was nicht ausschließt, dass Leitungen in noch größere Tiefe verlegt sind.

Dies entspricht auch der DIN 18300, wonach der Unternehmer die Lage von Leitungen auch dann zu erkunden hat, wenn diese vor Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden können. (OLG Hamm Urteil vom 20.06.2013-6 U 64/12)

Geringere Anforderungen stellen sich an den Tiefbauer im Außenbereich.

So wies das OLG Naumburg die Klage der Pächterin eines Verteilernetzes ab, das im Außenbereich auf privaten Gelände durch einen Tiefbauunternehmer beschädigt wurde.

Anders als bei öffentlichen Verkehrsflächen, wo mit Versorgungsleitungen gerechnet werden muss, gelten bei Tiefbauarbeiten auf privatem Gelände, insbesondere im Außenbereich andere Grundsätze.

Dort besteht eine Erkundungspflicht dann nicht, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen gibt.

OLG Naumburg Urteil vom 08.04.2013-1 U 66/12

RA Raber, 02.12.2013

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