Newcomer kann sich auf Subs berufen

Der Erfolg bleibt ihm versagt.Zum einen haben die Vergabeunterlagen im entschiedenen Fall jeweils nur die Eignungsnachweise bezogen auf die jeweilige Teilleistung verlangt, zum anderen kann jeder Bieter zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde auf die Fähigkeit seiner Nachunternehmer verweisen.
Im Ergebnis kommt es daher auf die Person des Bieters und seine Eignungsprüfung gar nicht mehr an, denn soweit er auf den Nachunternehmer verweist, steht und fällt er mit diesem.
Ist der Nachunternehmer ungeeignet, so wird auch der an sich geeignete Bieter ausgeschlossen.
Ist der Bieter selbst ungeeignet, vermag er jedoch auf den geeigneten Nachunternehmer zu verweisen, so scheidet ein Ausschluss des Bieters im Rahmen der Eignungsprüfung aus.
Will der Auftraggeber dies vermeiden, so muss er bereits in der Bekanntmachung klarstellen, welche Anforderungen zwingend für die Bieter und welche Anforderungen zwingend für etwaige Nachunternehmer gelten.
(OLG München, Beschluss vom 09.08.2012 – Verg 10/12).

RA Raber, 02.11.2012

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