Neues Bauvertragsrecht: Abrissunternehmer

 

 

Wenn ein Abrissunternehmer vor dem 31.12.2017 Sicherheit im Wege einer Vormerkung auf Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. begehrte oder Sicherheit gemäß § 648 a BGB a. F., ging er leer aus.

 

Besichert waren Bauwerksleistungen.

 

Als solche waren Arbeiten definiert, die unmittelbar der Errichtung, Veränderung oder Ergänzung eines Bauwerks oder Teilen desselben dienen, soweit sie für den Bestand des Bauwerks wesentlich sind und sich in ihm verkörpern.

 

Hierzu zählen durchaus auch vorbereitende Arbeiten, wie das Ausschachten der Baugrube.

 

Der bloße Abbruch jedenfalls stellte keine Bauwerksleistung dar, dies selbst dann nicht, wenn auf dem durch Abriss freigemachten Grundstück anschließend ein Bauvorhaben durchgeführt wird.

 

Eine Bauwerksleistung konnte der Abrissunternehmer nur dann für sich in Anspruch nehmen, wenn er nicht nur mit den Abbrucharbeiten, sondern auch mit dem anschließenden Ausschachten der Baugrube beauftragt war.

 

Neben dem ohnehin oft schwierigen Nachweis der erbrachten Leistungen nach Abbruch, blieb dem Abrissunternehmer damit auch die Möglichkeiten der Besicherung seiner Ansprüche vorenthalten.

 

Das neue Bauvertragsrecht hat dies geändert.

 

§ 650 a BGB definiert den Bauvertrag als Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.

 

§ 650 e BGB und damit die Nachfolgenorm des ehemaligen § 648 BGB (Sicherungshypothek) spricht von der Besicherung des Unternehmers für seine Forderungen aus dem Vertrag und damit auch der Beseitigung als Bauleistung.

 

Gleiches gilt für die Bauhandwerkersicherung gemäß § 650 f BGB (früher § 648 a BGB).

 

Abrissunternehmer sollten daher frühzeitig an die Besicherung ihrer Ansprüche denken und bei Auftraggebern, die zugleich Eigentümer sind, an die Möglichkeit der Sicherung durch Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek denken, im Übrigen an die Bauhandwerkersicherungshypothek gem. § 650 f BGB.

 

RA Raber, 07.03.2018

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