Mangel wird nicht beseitigt – wie hoch ist Schaden?

Der BGH hat bekanntlich am 22.02.2018 der bislang üblichen fiktiven Berechnung der Mangelbeseitigungskosten ein Ende bereitet.

 

Der Besteller, der einen Mangel nicht beseitigen lässt, kann nicht mehr, wie bisher, fiktive Mangelbeseitigungskosten ersetzt verlangen.

 

Einen Schadensersatzanspruch hat er nur dann, wenn er den Mangel tatsächlich beseitigen lässt in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten.

 

Solange dies nicht der Fall ist, kann er allenfalls einen Vorschuss auf die zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten verlangen.

 

Erfolgt die Mangelbeseitigung nicht, so bleibt dem Besteller nur die Möglichkeit, im Rahmen einer Gesamtvermögensbilanz den tatsächlichen Schaden darzustellen.

 

Der Schaden ist danach die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der mangelfreien Sache und dem tatsächlichen Wert der mangelhaften Sache.

 

Als eines der ersten Obergerichte hatte nunmehr das OLG Frankfurt/Main über einen Fall zu entscheiden, in dem der Besteller den Mangel nicht beseitigen ließ und auch keinen Vorschuss auf Mangelbeseitigung geltend machte.

 

Das OLG Frankfurt gibt ihm zwei Möglichkeiten, nämlich entweder die sehr unpraktikable

Gesamtvermögensbilanz, also Darstellung und Beweis der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der mangelfreien Sache einerseits und dem tatsächlichen Wert der mangelhaften Sache andererseits oder eine Berechnung des Schadens, ähnlich wie bei einer Minderung.

 

In diesem Fall kann der Schaden angelehnt an §§ 634 Nr. 3, 638 BGB anhand der vereinbarten Vergütung als mangelbedingter Minderwert ermittelt werden.

 

Dies erfolgt entweder mit den Vergütungsanteilen, die sich aus dem Vertrag ergeben oder, wenn es daran fehlt, im Wege der Schätzung.

 

Die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main zeigt den Weg auf, wie der Besteller, der den Mangel nicht beseitigt hat und auch nicht beseitigen will, aus dem Dilemma herauskommt, dass die Entscheidung des BGH gerade für die Altfälle mit sich gebracht hat.

 

 

 

RA Raber, 03.12.2018

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.08.2018 – 13 U 191/16

Noch keine Kommentare bis jetzt

Einen Kommentar schreiben