Kündigung schützt Architekten nicht!

Der Architektenvertrag wird durch den Bauherrn gekündigt.

Der Bauherr nimmt das ausführende Unternehmen und den Architekten wegen Baumängeln, letzteren wegen fehlerhafter Bauüberwachung in Anspruch.

Der Architekt wendet ein, er habe infolge der Kündigung keine Überwachungspflicht mehr gehabt und könne daher nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Das OLG München gibt dem Bauherrn Recht, die Nichtzulassungsbeschwerde des Architekten bleibt ohne Erfolg.

Der Architekt schuldet im Rahmen der Bauüberwachung nicht nur die Meldung festgestellter Mängel, sondern er muss sich zeitlich vorgelagert um die fachgerechte und umfassende Erledigung der Arbeiten kümmern.

Dies bedeutet nicht, dass der Architekt ständig zugegen sein muss, jedoch erfasst die Bauüberwachungspflicht insbesondere diejenigen Tätigkeiten, von denen eine Signalwirkung ausgeht.

Dies gilt insbesondere für Arbeiten an Schnittstellen zwischen den Gewerken, typischen Gefahrenquellen, kritischen Bauabschnitten oder aber nur kurzzeitig kontrollierbaren Gewerken.

Gerade in diesen Fällen muss der Architekt frühzeitig, d. h. rechtzeitig vor dem Eintreten von Baumängeln deren Entstehung verhindern bzw. die Mangelbeseitigung rechtzeitig veranlassen.

Die spätere Kündigung des Architektenvertrages durch den Bauherrn ändert an dieser Pflicht nichts (BGH Beschluss vom 12.01.2012 – VII ZR 105/10).

RA Raber, 22.05.2012

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