Insbesondere nach der Kündigung eines Hausbauvertrages stellt sich die Frage ob die vom Generalunternehmer erbrachten Planungsleistungen nach Maßgabe der HOAI abgerechnet werden können oder müssen.
Die HOAI stellt nicht auf Architekten und Ingenieure ab, sondern auf deren Leistungen, ist also tätigkeitsbezogen, sodass jeder, der Architekten- und Ingenieurleistungen erbringt, nach Maßgabe der HOAI abzurechnen hat, auch dann wenn er selbst nicht Architekt oder Ingenieur ist.
Generalunternehmer bzw. Generalübernehmer erbringen regelmäßig im Rahmen ihrer Bauverpflichtung Planungsleistungen, die im Baupreis enthalten sind.
Gleichwohl bleibt nach der Rechtsprechung des BGH die HOAI unanwendbar, denn diese findet keine Anwendung auf Anbieter, die zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen zu erbringen haben.
Diese sind daher beispielsweise im Falle der Kündigung auch nicht verpflichtet, die im Baupreis einkalkulierten Planungsleistungen offen zu legen und unter Berücksichtigung der anrechenbaren Kosten abzurechnen.
(OLG Frankfurt Urteil vom 13.03.2012, 5 U 116/10)
RA Raber, 04.04.2013