Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt tut gut daran, sich mit jenen Arbeiten sehr genau zu befassen, die Signalwirkung haben.
Resultieren aus der fehlenden oder verhaften Überwachung solcher Arbeiten Mängel, so reicht es, wenn der Bauherr später den Mangel substantiiert darlegt.
Im Übrigen kommt ihm der Beweis des ersten Anscheins zu Gute, dass eine Verletzung der Bauüberwachungspflicht durch den Architekten vorliegt.
Die Beweislast verschiebt sich damit praktisch zum Architekten, der nunmehr darlegen und beweisen muss, dass er die Überwachungsmaßnahmen vorgenommen hat oder die fehlende Überwachung nicht ursächlich für den Mangeleintritt ist.
Eine dieser Arbeiten mit Signalwirkung sind die Abdichtungsarbeiten, die mit besonders kostenintensiven Mangelbeseitigungsarbeiten verbunden sind (OLG Dresden Urteil vom 26.08.2010 – 10 U 178/07; BGH-Beschluss vom 26.04.2012 VII ZR 160/10).
Manfred Raber
Rechtsanwalt