Grenzwert für Nachunternehmerhaftung im Baugewerbe

 

Gem. § 28 e Abs. III a 1 SGB IV haftet ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne von § 101 Abs. II SGB III beauftragt, für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers und eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge.

 

Voraussetzung ist, dass der Grenzwert von 275.000,00 € überschritten wird.

 

Der Grenzwert ist gemäß § 28 e Abs. III d 1 SGB IV der Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen.

 

Das BSG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Gesamtwert der Bauleistung, die der Generalunternehmer zu erbringen hatte, bei ca. 1 Million € lag, wohingegen die Beauftragung eines Nachunternehmers nur zum Betrag von knapp 20.000,00 € erfolgte.

 

Das LSG Baden-Württemberg bejahte gleichwohl die Nachunternehmerhaftung des Generalunternehmers mit der Begründung, dass der Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen über 1 Million € liege, denn es komme nicht darauf an, wer Aufträge erteile.

 

Die Richtigkeit dieser Auffassung unterstellt, würde jeder GU ab einem Gesamtwert der Bauleistung von 275.000,00 € und damit bereits bei Errichtung eines Einfamilienhauses für die Erfüllung der Zahlungspflichten seiner Nachunternehmer haften.

 

Das BSG hob die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg auf.

 

Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 28 e Abs. III a 1 SGB IV ergibt sich, dass es für die Berechnung des Grenzwertes auf die Gesamtheit der an Nachunternehmer vergebenen Aufträge ankomme.

 

Leistungen, die der GU selbst erbringt sind bei der Bestimmung des Grenzwertes nicht zu berücksichtigen.

 

Da beim vorliegenden Fall der Umfang der Nachunternehmerleistungen bei knapp 20.000,00 € lag, war dementsprechend der Klage des GU gegen den Haftungsbescheids stattzugeben.

 

Wer gemäß § 28 e Abs. III a 1 SGB IV auf Zahlung der SV-Beiträge des insolventen Nachunternehmers in Anspruch genommen wird, sollte daher tunlichst prüfen, ob er tatsächlich Nachunternehmerleistungen im Umfang von mehr als 275.000,00 € im Rahmen des Bauvorhabens vergeben hat.

 

 

 

RA Raber, 29.10.2018

BSG, Urteil vom 26.10.2017 – B 2 U 1/15 R

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