Gewährleistungsfrist bei Solaranlage

OLG Saarbrücken Urteil vom 11.11.2015 – 1 U 51/15

BSB-Vertrauensanwalt Manfred Raber kommentiert

Geklagt

Nachdem der Kläger Anfang 2009 auf dem Dach seines Hauses eine Solaranlage montieren ließ, kam es in den darauffolgenden Wintern zu Wassereintritt durch das Dach.
Der Kläger entschied sich im August 2011, also mehr als zwei Jahre nach Erwerb der Solaranlage, ein selbstständiges Beweisverfahren durchzuführen.
Dieses ergab, dass die Montage fehlerhaft durchgeführt worden war und hierdurch Wasser eindringen konnte.
Der auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommene Unternehmer erhob die Verjährungseinrede.

Entschieden

Das OLG Saarbrücken gab dem Unternehmer Recht.
Das vom Kläger eingeleitete selbstständige Beweisverfahren vermochte die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nicht mehr zu hemmen.
Es gilt nämlich die zweijährige-kaufrechtliche Gewährleistungsfrist, die im August 2011 bereits abgelaufen war, nicht die fünfjährige werkvertragliche Gewährleistungsfrist.
Das OLG Saarbrücken ordnet den Vertrag über die Lieferung und Montage einer Solaranlage als Kaufvertrag ein, da die Montageverpflichtung nicht im Mittelpunkt steht.
Gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB gilt jedoch auch im Kaufrecht eine fünfjährige Gewährleistungsfrist, wenn die Kaufsache ihrer üblichen Verwendungsweise entsprechend für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursachte.
Ob eine Solaranlage für ein Bauwerk verwendet wird, lässt das OLG Saarbrücken offen, denn aus Sicht des Gerichts fehlt es bereits an der zweiten Voraussetzung, denn ursächlich für das eindringende Wasser war nicht die Solaranlage, sondern deren fehlerhafte Montage.
Die Solaranlage selbst war mangelfrei.
Aus diesem Grunde verbleibe es bei der zweijährigen kaufrechtlichen Gewährleistungsfrist, die zum Zeitpunkt der Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens bereits abgelaufen war.

Kommentiert

Das OLG Saarbrücken folgt in seiner Entscheidung dem BGH, der bereits im Jahre 2013 entschieden hat, dass Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit einer Photovoltaikanlage nicht der fünfjährigen, sondern der zweijährigen Verjährung unterliegen.

Der BGH hat dies damit begründet, dass die Photovoltaikanlage nicht für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes von Bedeutung ist, sondern lediglich der Stromerzeugung und der Erzielung einer Einspeisevergütung dient.

In der Praxis ist dies jedoch nur ein Nebenaspekt.
In erster Linie dient die Photovoltaikanlage der Erzeugung elektrischer Energie beispielsweise für den Antrieb einer Wärmepumpe, die wiederum, ebenso wie Solarthermie der Beheizung des Bauwerks dient, sodass es sachfremd ist, die übliche Verwendungsweise von Solarthermie und Photovoltaikanlagen für das Bauwerk zu verneinen.

Ebenso kann es nicht darauf ankommen, ob die Anlage selbst oder deren Montage die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat.

Im Ergebnis ist sowohl die Entscheidung des OLG Saarbrücken, als auch die des BGH fragwürdig und kann aus Verbrauchersicht nicht begrüßt werden.

Angesichts der Bedeutung der erneuerbaren Energien für die Zukunft wäre eine Rechtsprechungsänderung wünschenswert, da nur die fünfjährige Gewährleistungsfrist den Bauherrn ausreichend schützt.

RA Raber, 31.03.2016

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