Fälligkeitsfalle: Der Zahlungsplan nach § 3 Abs. 2 MaBV

Im Rahmen eines Bauträgervertrages kann der vertraglich vereinbarte Preis für Grundstückskauf und Bau, kurz Kaufpreis, entweder nach Fertigstellung und Abnahme des Baus oder in Abschlägen zu zahlen sein.

Die Abschläge bemessen sich nach den jeweils ausgeführten Teilleistungen. Diese werden regelmäßig bereits bei Vertragsschluss festgelegt, so dass ein Zahlungsplan entsteht.

Ein solcher Zahlungsplan muss den Vorgaben der Makler– und Bauträgerverordnung (MaBV) Rechnung tragen.

Inhaltlich werden genaue Höchstgrenzen vorgegeben, nach denen sich bestimmt,  welcher Prozentanteil des Preises bei welchen Teilleistungen maximal gefordert werden darf.

Damit soll der Bauträger frühzeitig Abschläge geltend machen können, während der Käufer für die einzelnen Teilleistungen nicht mehr bezahlen soll, als es dem Wert der jeweiligen Teilleistung entspricht und er so im Falle eines Unternehmenskonkurses kein Geld verliert.

Mittlerweile hat die Rechtsprechung klar Stellung bezogen: vertragliche Zahlungspläne, welche von § 3 Abs. 2 MaBV abweichen, sind unwirksam.

Nunmehr wiesen darüber hinaus mehrere Oberlandesgerichte darauf hin, dass der Zahlungsplan gem. § 3 Abs. 2 auch die gesetzlichen Vorgaben genauestens einhalten muss, um wirksam zu sein.

So sollte der Bauträger darauf achten, die Vorgaben des § 3 Abs. MaBV strikt zu erfüllen. Andernfalls greift die gesetzliche Fälligkeitsregelung des § 641 Abs. 1 BGB und sorgt so für eine späte Fälligkeit des Kaufpreises bei Abnahme.

In diesem Fall besteht grundsätzlich auch das Risiko, dass sich dem Käufer die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aufgrund vorliegender oder auch nur unterstellter Mängel regelrecht aufdrängt.

Der Käufer dagegen sollte den Zahlungsplan ebenso genauestens prüfen. Gerade im Fall von tatsächlich vorliegenden Mängeln ist das soeben angesprochene Zurückbehaltungsrecht ein wirksames Mittel, den Bauträger zu zügiger und vertragsgerechter Mängelbeseitigung zu bewegen. Zudem ist es mitunter von Vorteil, den Vertragspartner erst zu einem späteren Zeitpunkt zu befriedigen.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Zahlungsplan unwirksam ist, so steht dem Erwerber ein Schadensersatz Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB hinsichtlich des ihm entstandenen Zinsschadens zu.

Weiterhin behandelt die Rechtsprechung § 3 Abs. 2 MaBV als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Demzufolge steht eine Haftung des Geschäftsführers einer Bauträger GmbH nicht nur für Zinsschäden, sondern darüber hinaus auch hinsichtlich der vorfällig gezahlten Raten im Raum, sofern nicht zwischenzeitlich deren Fälligkeit eingetreten ist. Hierbei handelt es sich jedoch um kein Dauerdelikt, so dass die regelmäßige Verjährung mit Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung des Erwerbers von der fehlenden Fälligkeit seiner Zahlungen beginnt.

Es genügt zum Beispiel eine Freistellungserklärung der bauträgerfinanzierenden Bank den Anforderungen von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MaBV nicht, wenn die Bank  sich vorbehält, im Falle der Nichtvollendung des Bauvorhabens die  vom Käufer geleisteten Zahlungen nur Zug um Zug gegen Löschung der Auflassungsvormerkung zurückzuzahlen. Damit würde der Erwerber um die Möglichkeit der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes an der Vormerkung gebracht, falls er Ansprüche gegenüber dem Bauträger geltend machen möchte.

Auch das so genannte Vermischungsverbot ist zu beachten. Wird  ein sonst gemäß § 3 Abs. 2 MaBV wirksamer Zahlungsplan kombiniert mit der vorzeitigen Aufforderung zur Zahlung der letzten Rate gegen Stellung einer Sicherheit gemäß § 7 MaBV, so führt dies ebenso zur vollständigen Unwirksamkeit der Zahlungsabrede.

Letztendlich bleibt festzuhalten, dass der Aufstellung eines Zahlungsplanes, welcher den Anforderungen des § 3 Abs. 2 MaBV genügen soll, eine besondere  Aufmerksamkeit und fachliche Expertise zukommen sollte, um mannigfaltige Risiken auszuschließen.

Hierbei stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

ref. jur. Martin Krah, 30.01.2013

Quellen:

  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Baurecht 2011, S. 567
  • Oberlandesgericht München, Deutsche Notar-Zeitschrift 2011, S. 929
  • Oberlandesgericht Dresden, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2010, S. 2336
  • Neue Juristische Wochenschrift 2013, S. 209 ff.

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