Am 21.11.2013 ist die neue Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV) im Bundesgesetzblatt verkündet worden, am 01.05.2014 tritt sie in Kraft.
Die wesentlichen Änderungen in aller Kürze:
1.
Die Effizienzanforderungen an Neubauten erhöhen sich.
Ab 01.01.2016 werden die Energieeffizienzanforderungen um 25 % angehoben, indem zum einen der Jahres-Primärenergiebedarf um 25 % und der höchst zulässige Wärmedurchgangskoeffizient bei der Wärmedämmung um 20 % gesenkt wird.
2.
Ab 2021 müssen alle privaten Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard errichtet werden.
Bereits ab 2019 gilt dies für öffentliche Gebäude.
3.
Bei Bestandsgebäuden müssen alte Heizkessel der Jahrgänge von vor 1985 bzw. solche, die älter als 30 Jahre sind ausgetauscht werden, wenn es sich nicht um Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel mit besonders hohem Wirkungsgrad handelt.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser.
Spätestens mit dem Verkauf eines Ein- und Zweifamilienhauses trifft die Austauschpflicht jedoch den neuen Eigentümer, sodass die EnEV-Novelle sich mit Sicherheit auf den Kaufpreis auswirken wird.
4.
Der Energieausweis erhält fortan verbindliche Informationswirkung und muss bereits zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- oder Mietobjekts ausgehändigt werden.
Zukünftig besteht nicht nur in öffentlichen, sondern auch in privatwirtschaftlichen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr eine Aushangpflicht.
Schließlich werden die Angaben in Energiesausweisen künftig stichprobenartig geprüft.
RA Raber, 08.01.2014
Kathleen