EnEV 2009 – keine anerkannten Regeln der Technik

Danach wird der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf um durchschnittliche 30 % gesenkt, was voraussetzt, dass die Wärmedämmung der Gebäudehülle von Neubauten um durchschnittlich 15 % mehr leistet.

Gem. § 28 Abs. 1 EnEV ist die Verordnung auf Bauvorhaben in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden.

Dies betrifft jedoch nur die öffentlich-rechtliche Seite, das heißt die Frage der Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben.

Automatisch geschuldet sind die Anforderungen der EnEV im vertraglichen Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer damit nicht.

Auch wenn die Abnahme nach dem Inkrafttreten der EnEV 2009 stattfindet, sind die energetischen Anforderungen nach der EnEV nicht automatisch Vertragsinhalt.

Die EnEV-Vorgaben sind nämlich nicht „anerkannte Regeln der Technik“ oder „technische Normen“, die automatisch zum Vertragsinhalt werden.

Wer mithin wünscht, dass die Vorgaben Vertragsinhalt werden, der muss als Auftraggeber darauf achten, dass sie zum Vertragsbestandteil werden.

Auftragnehmer, die vermeiden wollen, dass die EnEV 2009 Vertragsbestandteil wird, sollten darauf achten, dass dies auch explizit so im Vertrag aufgenommen wird, um anderweitigen Vertragsauslegungen beispielsweise durch Klauseln wie „Wärmedämmung nach modernsten energetischen Stand“ zuvorzukommen.

RA Raber, 05.05.2009

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