Einhaltung von DIN-Vorschriften ist Mangelfreiheit?

Weit verbreitet und scheinbar unauslöschlich ist die in der Praxis regelmäßig anzutreffende Vorstellung, eine Leistung könne nicht mangelhaft sein, wenn der Werkunternehmer die DIN-Bestimmungen eingehalten hat.
Umso größer ist regelmäßig das Erstaunen, wenn das Ergebnis eines Rechtsstreits so gar nicht den Prognosen des Bauunternehmers entspricht.

Deshalb an dieser Stelle noch einmal Klartext:

1.
Maßgeblich ist zunächst, was zwischen den Parteien vereinbart ist.

Aus dieser Vereinbarung ergibt sich der vom Werkunternehmer geschuldete Erfolg, für den er einzustehen hat.

Haben die Parteien beispielsweise bestimmte Schalldämmmaße vereinbart, so kommt es weder auf die anerkannten Regeln der Technik oder auf die DIN an, sondern ausdrücklich auf den Inhalt der Vereinbarung. Der Werkunternehmer schuldet nicht mehr und nicht weniger.

2.
Unabhängig von einer solchen Vereinbarung, sind für den vom Werkunternehmer geschuldeten Erfolg, die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik maßgeblich.

Die DIN-Bestimmungen sind damit nicht identisch. Für DIN-Normen besteht lediglich die widerlegbare Vermutung, dass sie die allgemein anerkannten Regeln wiedergeben.

In zahlreichen Fällen bleiben die DIN-Bestimmungen jedoch hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurück, wie zum Beispiel die DIN 4109 zeigt.

Wer sich also für die zum Zeitpunkt der Abnahme anerkannten Regeln der Technik auf die DIN-Normen stützt, kann schnell ein blaues Wunder erleben.

Die DIN-Normen geben nur den vertraglich geschuldeten Mindeststandard wieder. Sie sind daher nur dann von Bedeutung, wenn sich eine anderweitige vertragliche Vereinbarung nicht ergibt und die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht über die DIN-Bestimmungen hinausgehen. Angesichts einer rasanten Entwicklung bautechnischer Verfahren und Bauprodukten wird der Raum, innerhalb dessen man sich auf die DIN berufen kann, immer kleiner.

OLG Brandenburg Urteil vom 29.08.2013-12 U 183/12
OLG Brandenburg Urteil vom 26.09.2013-12 U 115/12

RA Raber, 02.12.2013

Noch keine Kommentare bis jetzt

Einen Kommentar schreiben