Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) kommt 2013!

Bei diesen Bauvorhaben sollten Planer, Bauherren und Investoren allerdings bereits den Energie-Standard im Blick, welcher zum Zeitpunkt der Bauabnahme gelten wird. Dies kann durchaus die künftige EnEV 2012 sein, die voraussichtlich ab dem zweiten Quartal 2013 gelten wird.

 

Anlass der Neufassung ist die Umsetzung der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2010 durch die EU-Mitgliedsländer sowie die Umsetzung des Energiekonzeptes der Bundesregierung.

 

Dies haben Sie zu beachten:

 

Als Bauherr:

 

Bei einem Vorhaben mit Baugenehmigung bzw. Bauanzeige bestimmt das Datum des Antrages bzw. der Anzeige die geltende EnEV-Fassung.

 

Bei einem genehmigungs- bzw. anzeigefreien Bauvorhaben gilt die EnEV-Fassung, welche zum Zeitpunkt der ersten Baumaßnahme gültig ist.

 

Als Planer und Berater:

 

Erst mit der Kenntnis des rechtsverbindlichen Verordnungstextes können Sie sich mit gutem Gewissen vertraglich verpflichten nach den Anforderungen der EnEV 2012 zu planen und zu bauen.

 

Bis zu diesem Zeitpunkt sollten Sie Ihre Auftraggeber darüber informieren (schriftlich!), dass die aktuell geltende EnEV 2009 novelliert wird und der  im zweiten Quartal 2013 kommende Verordnungsinhalt noch nicht in der endgültigen rechtsverbindlichen Fassung vorliegt.

 

Folgende Neuerungen beinhaltet die EnEV 2012:

 

Die EnEV 2012 verweist auf die Normen-Reihe der DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) vom Dezember 2011.

 

Ab 2021 dürfen Gebäude (öffentliche Gebäude bereits ab 2019) nur als sogenannte “Niedrigsternergiegebäude” errichtet werden. Möglicherweise enthält die EnEV 2012 bereits erste Schritte in Richtung dieses Standards.

 

Gemäß dem Ansatz „EnEV Easy“ werden Wohngebäude je nach Gestaltung und Größe in fünf Kategorien eingeteilt. Diesen werden jeweils zehn Anlagensysteme zugeordnet, welche die Anforderungen der EnEV als auch des EEWärmeG erfüllen.

 

Neben öffentlichen Gebäuden sollen auch Gebäude mit hohem Publikumsverkehr und einer Grundfläche von über 500m2 (ab 2015 250m2 ) einen Energieausweis aushängen.

 

In kommerziellen Anzeigen werden Energiekennwerte angegeben werden müssen. Die EU-Richtlinie fordert, dass „in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird.“

 

Es soll gemäß der EU-Richtlinie stichpunktartige Kontrollen eines signifikanten Prozentsatzes der jährlich ausgestellten Energieausweise und Inspektionsberichte vorgenommen werden. Wie die EnEV 2012 diese Vorgabe konkret umsetzt, bleibt abzuwarten.

 

Laut der EU-Richtlinie sollen auch nur qualifizierte und unabhängige Fachleute Energieausweise ausstellen dürfen. Diese Fachleute sollen in einer öffentlichen Liste aufgeführt werden.

 

11.09.2012

Rechtsreferendar Martin Krah

 

Quellen:

 

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), verkündet am 16. Juni 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union, Seite L 153/13 bis 153/35.

www.enev-online.de

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