Vor vollständiger Zahlung und Übergabe eines aufgrund eines Bauträgervertrages erworbenen Einfamilienhauses, schaffte der Erwerber Fakten. Er wechselte die Schlösser aus und zog ein. Der Bauträger kündigte hierauf den Bauträgervertrag. Der Erwerber klagt gegen den Bauträger auf Übereignung. Das OLG Düsseldorf wies die Klage des Erwerbers ab.
Der Bauträger hat den Bauträgervertrag aus wichtigem Grund außerordentlich wirksam gekündigt, da der Erwerber eine erhebliche Vertragsverletzung begangen hat, sodass unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Bauträger die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar war.
Die Kündigung des Bauträgers hatte im Bauträgervertrag einschneidende Folgen, da damit der kaufvertragliche Bestandteil entfällt und das Vertragsverhältnis rückabzuwickeln ist.
Bedeutung entfaltet die Entscheidung allerdings aus diesem Grunde lediglich im Bauträgervertrag.
Der Häuslebauer, der vor vollständiger Zahlung die Schlösser austauscht und einzieht hat entsprechende Folgen nicht zu fürchten. Er ist bereits Eigentümer des Grundstücks und damit des aufstehenden Gebäudes, sodass die Kündigung des Bauunternehmers nur zur Folge hat, dass die vom ihm erbrachten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen abgerechnet werden. (OLG Düsseldorf Urteil vom 31.01.2012- 23 U 20/11)
RA Raber, 09.07.2012