BGH bestätigt seine Rechtsprechung zum Mehrvergütungsanspruch bei verzögertem Zuschlag

Die beklagte BRD wollte es nicht hinnehmen, als der BGH bereits im Mai 2009 und später wiederholt im September 2009 entschied, dass dem Bieter bei einer verschobenen Bauzeit aufgrund verschobenen Zuschlags ein Mehrvergütungsanspruch zusteht und dies mit dem europäischen Vergaberecht sehr wohl vereinbar ist.

Am 22.07.2010 entschied der BGH erneut im vorstehenden Sinn.

Im Rahmen einer Ausschreibung von Tiefbauarbeiten musste die BRD als Bieter wiederholt um Verlängerung der Bindefrist wegen eines Nachprüfungsverfahrens bitten.

Nachdem der Zuschlag nach einem Vierteljahr erteilt wurde, machte der Unternehmer wegen zwischenzeitlicher Stahlpreiserhöhungen Nachträge geltend.

Die Klage hatte in allen Tatsacheninstanzen Erfolg, in der Revision rügte die beklagte BRD, dass die Zuerkennung von Mehrvergütungsansprüchen gegen zwingendes europäisches Vergaberecht verstoße und daher Vorlage zum EuGH erfolgen müsse.

Der BGH bleibt bei seiner Rechtsprechung.

Der Mehrvergütungsanspruch ist begründet.

Insbesondere besteht Vereinbarkeit mit dem EU-Vergaberecht, zumal kein Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot vorliegt.

Der Zuschlag erfolgt vielmehr auf das unveränderte Angebot, wobei anzumerken ist, dass selbst nach der Rechtsprechung des EuGH nachträgliche Änderungen von Verträgen ohne neues Vergabeverfahren zulässig sind, wenn diese nicht wesentlich sind, d. h. 7% nicht überschreiten.

Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sieht der BGH nicht, da der Mehrvergütungsanspruch jedem Bieter zusteht, wenn ihm der Zuschlag verzögert in Folge eines Nachprüfungsverfahrens erteilt wird.

RA Raber, 05.11.2010

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