Bauvertrag nach BGB: keine Mängelrechte vor Abnahme!

Bauherren ist dringend anzuraten,  auf die Vertragsgestaltung Einfluss zu nehmen .

Dies beweist einmal mehr eine Entscheidung des OLG Köln zur Frage, wann dem Bauherrn im BGB-Bauvertrag erstmals Mängelrechte zustehen.

Dort hatte der Bauherr bereits vor der Abnahme wegen bestehender Mängel einen Kostenvorschussanspruch gemäß §637 Abs.3 BGB geltend gemacht. Das Landgericht wies seine Klage ab, die Berufung hatte keinen Erfolg. Zutreffend begründete das OLG die Abweisung damit, dass im BGB Vertrag vor Abnahme keine Mängelrechte nach §634 ff. BGB bestehen. Erst zum vereinbarten Zeitpunkt schuldet der Auftragnehmer ein mangelfrei hergestelltes Werk. Mängelrechte im BGB Vertrag bestehen folglich erst nach Abnahme, vorher nur bei Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungszeitpunkts oder nach Kündigung des Vertrages.

Die Mehrzahl der Hausbauverträge sind BGB-Verträge. Für den Bauherrn als Vertragspartner des Hausbauunternehmens bedeutet dies, dass er während der Bauphase keine Mängelrechte wahrnehmen kann und sehenden Auges bis zum vereinbarten Fertigstellungstemin warten muss. Um diese unbefriedigende Situation zu vermeiden, ist dem Bauherren dringend anzuraten, entweder von vornherein die VOB/B vorrangig vor dem BGB zu vereinbaren oder Regelungen zu Mängelrechten vor Abnahme in Anlehnung an §4 Abs.7 VOB/B zu vereinbaren. In jedem Fall sollte  der Bauherr darauf achten, dass Einzel- und Zwischenfristen vereinbart werden, um die Fälligkeit von Teilleistungen auch vor Abnahme herbeiführen zu können.

RA Raber, 05.02.2013

(OLG Köln Beschluss vom 12.11.2012- 11U 146/12)

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