Der Auftraggeber kündigt den Bauvertrag aus wichtigem Grund gem. § 8 Abs. 3 VOB/B.
Er möchte die auf der Baustelle befindlichen Baumaterialien des Auftragnehmers gegen Vergütung weiter verwenden.
Hierzu ist er gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B berechtigt. Der Bauunternehmer ist hiermit regelmäßig nicht einverstanden. Er ist möglicherweise bereits nicht der Auffassung, dass dem Auftraggeber ein wichtiger Grund zur Seite stand und sieht es noch weniger ein, dass er nun auch noch das Baumaterial auf der Baustelle belassen soll, das er anderweitig benötigt.
Er verlangt dementsprechend die Baumaterialien heraus. Dem Bauherren ist in dieser Situation dringend ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anzuraten.
In dem vom OLG Stuttgart am 20.12.2011 entschiedenen Fall wurde die einstweilige Verfügung bestätigt.
Noch vor einer Einigung über die Vergütung darf der Auftraggeber das Material weiter verwenden. Anders wäre der Fall zu entscheiden gewesen, wenn der Bauunternehmer schneller gewesen wäre. Hätte der Auftragnehmer seinen Herausgabeanspruch aus § 861 BGB selbst im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht, so hätte der Auftraggeber wegen § 863 BGB dem nicht mit Erfolg § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B entgegenhalten können.
Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig es ist, sofort nach dem Auftragsentzug gem. § 8 Abs. 3 VOB/B eine verbindliche Erklärung des Auftragnehmers einzuholen und im Falle der Ablehnung sofort einstweiligen Rechtschutz in Anspruch zu nehmen, anstatt sich auf faktische Sicherungsmaßnahmen und dem Ausspruch von Haus- oder Grundstücksbetretungsverboten zu beschränken.
OLG Stuttgart 20.12.2011 (10 U 141/11)
RA Raber 01.02.2012