Das OLG Hamburg vertritt in einem Urteil vom 30.10.2009, das nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde am 24.11.2011 durch Beschluss des BGH in Rechtskraft erwachsen ist, die Auffassung, wonach die Abnahmeniederschrift im Rahmen einer förmlichen Abnahme nicht der Unterschrift des Auftraggebers bedarf.
Im entschiedenen Fall hatte das vom Auftraggeber beauftragte Ingenieurbüro eine Abnahmebescheinigung erstellt, die zwar vom Auftragnehmer, nicht aber vom Auftraggeber oder dessen Vertreter unterschrieben war.
Im Rechtsstreit stritten die Parteien über Mängel und die Beweislast.
Die Parteien hatten eine förmliche Abnahme vereinbart.
Der Auftraggeber vertrat den Standpunkt, dass es an einer wirksamen Abnahme mangels Unterschrift des Auftraggebers auf der Abnahmebescheinigung fehlt.
Das OLG Hamburg vertrat die gegenteilige Auffassung, wonach die Unterschrift beider Parteien nicht Wirksamkeitserfordernis der förmlichen Abnahme sei.
§ 12 Abs. 4 VOB/B regelt die förmliche Abnahme.
Gem. § 12 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ist der Befund schriftlich niederzulegen, gem. § 12 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 sind in der Niederschrift Vorbehalte aufzunehmen.
Wesensmerkmal der förmlichen Abnahme ist mithin die Schriftform des Protokolls.
Die Anforderungen an die Schriftform ergeben sich aus § 126 BGB insoweit als das Gesetz Schriftform vorschreibt.
Außerhalb des VOB-Vertrages muss die Urkunde daher vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterschrieben sein.
Es empfiehlt sich nicht, sich auf die Entscheidung des OLG Hamburg zu verlassen, sondern auf die Unterschrift des Auftraggebers zu drängen.
OLG Hamburg, Urteil vom 30.10.2009 – 9 U 144/00
RA Raber, 01.02.2012