Baumängel:

Bestehen Mängel am Bauwerk und hat die Nacherfüllung nicht zum Erfolg geführt, so steht dem Bauherrn unter anderem alternativ Schadensersatz oder ein Vorschussanspruch auf die zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten zu.

Entscheidet sich der Bauherr für Schadensersatz so kann er selbst darüber entscheiden, ob er mit dem Schadensersatzbetrag die Mängel beseitigt oder es bei den Mängeln belässt.

Entscheidet er sich für einen Vorschuss auf die Kosten der Ersatz-/Selbstvornahme, so muss er den Vorschuss entsprechend verwenden.

Größere Freiheiten hat der Bauherr damit, wenn er Schadensersatz fordert.

Bislang war dies für den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Bauherren auch hinsichtlich der Höhe nicht nachteilig, da er auch im Falle der Inanspruchnahme des Auftragnehmers auf Schadensersatz den Bruttobetrag verlangen konnte.

Damit hat der BGH nunmehr Schluss gemacht.

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der 7. Zivilsenat, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mangelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist.

Verlangt der Bauherr zukünftig also Schadensersatz, ohne den Mangel tatsächlich zu beseitigen, so ist er auf den Nettobetrag beschränkt, verlangt er einen Vorschuss auf die Mangelbeseitigungskosten, so bekommt er den Bruttobetrag, muss jedoch dann die Mangelbeseitigung tatsächlich durchführen (BGH VII ZR 176/09).

RA Raber, 27.07.2010

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