Der BGH entschied am 24.04.2014 über die Klage eines Architekten auf Zahlung des Mindestsatzhonorars gem. § 7 Abs. 6 HOAI 2009, nach dem der Auftraggeber zuvor den aufgrund einer Baukostenvereinbarung vereinbarten Honorarbetrag unstreitig bezahlt hatte.
Der BGH gab der Klage statt und entschied damit inzidenter über die Wirksamkeit des § 6 Abs. 2 HOAI 2009 und § 6 Abs. 3 HOAI 2013.
Um was geht es?
Nach den inhaltsgleichen Normen gem. § 6 Abs. 2 HOAI 2009 und § 6 Abs. 3 HOAI 2013 können die Parteien eine Baukostenvereinbarung treffen, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Architekten noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder eine Kostenberechnung vorliegen.
Die Möglichkeit der Baukostenvereinbarung koppelt daher das Honorar von den anrechenbaren Kosten ab.
Dies bedeutet, dass das Honorar auch wirksam vereinbart werden kann, wenn sich möglicherweise später herausstellt, dass der Mindestsatz damit unterschritten oder der Höchstsatz überschritten wurde.
In der Literatur wurde bereits in der Vergangenheit mehrfach darüber diskutiert, ob diese Regelung wirksam ist, denn sie setzt die gesetzliche Grundlage der HOAI Mindest- und Höchstsätze festzulegen außer Kraft.
Der BGH hat nunmehr in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Regelung über die Baukostenvereinbarung gegen das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) verstößt.
Die darin enthaltene Ermächtigungsgrundlage für die HOAI sieht die verbindliche Festlegung von Mindest- und Höchstsätzen für Architekten- und Ingenieurleistungen vor.
Regelungen, nach denen das Honorar frei unterhalb oder oberhalb der Mindest- oder Höchstsätze vereinbart werden können, sind von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt.
Wer also in der Vergangenheit eine Baukostenvereinbarung geschlossen hat, sollte als Auftraggeber prüfen, ob eine Unterschreitung der Mindestsätze vorliegt, als Auftraggeber, ob eine Überschreitung der Höchstsätze vorliegt.
Ist dies nämlich der Fall, so lohnt sich für den beauftragten Architekten oder für den Auftraggeber die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen.
Sicher ist, dass die Entscheidung des BGH die Baukostenvereinbarung endgültig beerdigt hat.
RA Raber, 08.07.2014
BGH Urteil vom 24.04.2014, VII ZR 164/13